Binnenschifffahrt: Gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für das Führen von Binnenschiffen

Diese Richtlinie sielt darauf, eine Einführung der gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente im Binnenschiffsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

RECHTAKT

Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Einstufung der einzelstaatlichen Schifferpatente gemäß Anhang I in zwei Gruppen: Gruppe B für Wasserstraßen der Gemeinschaft und Gruppe A für besondere Patente für Wasserstraßen der Gemeinschaft und bestimmte Seeschifffahrt sstraßen.

Sonderregelung für die Rheinschifffahrt . Das gemäß der Mannheimer Akte erteilte Rheinschifferpatent gilt für alle Wasserstraßen der Gemeinschaft und ist für das Führen von Schiffen auf Rhein, Lek und Waal erforderlich.

Einführung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr. Ein Mitgliedstaat kann für das Führen von Schiffen, die in seinem Hoheitsgebiet gefährliche Güter befördern, den Nachweis zusätzlicher Kenntnisse vorschreiben.

Der Rat muss spätestens am 31. Dezember 1994 auf der Grundlage eines spätestens am 31. Dezember 1993 vorzulegenden Kommissionsvorschlags über die gemeinsamen Bestimmungen für das Führen von Binnenschiffen im Güter- und Personenverkehr beschließen.

Die Kommission ergreift erforderlichenfalls Maßnahmen zur Anpassung der Liste der Patente des Anhangs I. Zusammensetzung und Aufgaben des Ausschusses, der die Kommission hierbei unterstützt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 91/672/EWG

31.12.1991

1.1.1993

ABl. L 373 vom 31.12.1991

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Richtlinie (EG) Nr. 2006/102/EG

1.1.2007

-

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Richtlinie (EG) Nr. 2006/103/EG

1.1.2007

-

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Letzte Änderung: 02.06.2008