Transeuropäische Netze: Leitlinien für den Aufbau des transeuropäischen Telekommunikationsnetzes

Die Entscheidung zilet auf Förderung des Verbunds von Telekommunikationsnetzen, Einführung und Nutzung interoperabler Dienste und Anwendungen und der erforderlichen Infrastruktur; Erleichterung des Übergangs zur Informationsgesellschaft; Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen; Festigung des Binnenmarktes; Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts; beschleunigte Entwicklung von Aktivitäten in neuen Wachstumsbereichen.

RECHTSAKT

Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

In dieser Entscheidung legen das Europäische Parlament und der Rat die Leitlinien mit den Zielen, Prioritäten und Grundzügen der Maßnahmen im Bereich der transeuropäischen Netze fest. Diese Leitlinien sehen die Bereiche für Projekte von gemeinsamem Interesse sowie ein Verfahren zur Festlegung spezifischer Projekte in diesen Bereichen vor.

Für die Verwirklichung der Ziele gemäß Ziffer 1 gelten folgende Prioritäten:

Die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Ziffer 1 umfassen in ihren Grundzügen:

Die festgelegten Projekte kommen für eine Gemeinschaftsförderung im Sinne der Verordnung des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze in Betracht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen auf nationaler, regionaler bzw. lokaler Ebene, um die Durchführung der Projekte von gemeinsamem Interesse unter Einhaltung der Gemeinschaftsregeln zu erleichtern und zu beschleunigen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung vor.

In Anhang 1 der Entscheidung ist ein Dreischichtenmodell festgelegt, das ermöglicht, die transeuropäischen Netze zu beschreiben:

Die Gemeinschaft führt zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung und Koordinierung ein, mit denen ein geeignetes Umfeld für die Verwirklichung dieser Vorhaben geschaffen werden soll. Diese Maßnahmen werden zur Bekanntmachung des Programms und zur Ausarbeitung einer gemeinsamen Haltung zu europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Aktivitäten zur Förderung neuer Dienste und Anwendungen führen. Zusammen mit der Konsultation europäischer Normungs- und Planungsgremien werden dazu im Wesentlichen folgende Aktivitäten durchgeführt:

Bezug

Rechtsakt

Datum des

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung Nr. 1336/97/EG

31.7.1997

-

ABl. L 183 vom 11.7.1997

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung Nr. 1376/2002/EG

19.8.2002

-

ABl. L 200 vom 30.7.2002

Letzte Änderung: 23.05.2007