Sicherheit im Seeverkehr: Schiffsausrüstung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 96/98/EG – Schiffsausrüstung

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt Vorschriften für die Gewährleistung der Sicherheit und Qualität von Schiffsausrüstung an Bord von Schiffen, die unter der Flagge von EU-Ländern fahren, fest.

Diese Vorschriften erhöhen die Sicherheit an Bord, leisten einen Beitrag zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung und gewährleisten den freien Verkehr von Schiffsausrüstung im Binnenmarkt der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Richtlinie gilt für Ausrüstung , die bestimmt ist für die Ausstattung:

vorhandener Schiffe unter EU-Flagge;

neuer EU-Schiffe, auch wenn diese außerhalb der EU gebaut wurden;

Konformitätsbewertung

Die EU-Länder benennen Stellen, die für die Bewertung der Konformität der Schiffsausrüstung zuständig sind. Diese Bewertung soll die Qualität der Ausrüstung vor dem Inverkehrbringen und der Aufnahme an Bord sicherstellen;

Die mit den europäischen Normen übereinstimmenden Ausrüstungen müssen eine Kennzeichnung tragen.

Bei einem Schiff, das nicht in der EU registriert ist und in das Register eines EU-Landes aufgenommen werden soll, muss das aufnehmende EU-Land den Zustand der Ausrüstung überprüfen und ihre Übereinstimmung mit den europäischen Normen sicherzustellen.

Nichtübereinstimmung der Ausrüstung

Sollte ein Ausrüstungsgegenstand eine Gefährdung für die Gesundheit und/oder Sicherheit der Besatzung oder der Passagiere darstellen oder möglicherweise die Meeresumwelt beeinträchtigen, so zieht das zuständige EU-Land diesen aus dem Verkehr, verbietet ihn oder schränkt dessen Nutzung ein.

Prüfnormen

Für Schiffsausrüstung ist die Annahme internationaler Prüfnormen erforderlich. Falls die internationalen Organisationen diese Prüfnorm nach einer angemessenen Zeitspanne nicht festgelegt haben sollten, können Normen europäischer Normungsorganisationen angewandt werden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 17. Februar 1997 in Kraft getreten und musste bis 30. Juni 1998 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

Richtlinie 2014/90/EU ändert Richtlinie 96/98/EG mit Wirkung vom 18. September 2016.

HINTERGRUND

Seeverkehr: Vorschriften für moderne Schiffsausrüstung für sicherere EU-Schiffe

RECHTSAKT

Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25–56)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 96/98/EG wurden in den Originaltext aufgenommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146–185)

Letzte Aktualisierung: 12.11.2015