Funkfrequenzen: "European Radiocommunications Committee "

1) ZIEL

Bekräftigung der Rolle des "European Radiocommunications Committee" bei der Bereitstellung eines hinreichenden Frequenzspektrums für neue europaweite Dienste.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Anwendung der Entscheidungen des "European Radiocommunications Committee" in der Gemeinschaft.

3) INHALT

Diese Entschließung liegt auf der Linie der Entschließung des Rates vom 28. Juni 1990 zum Ausbau der europaweiten Zusammenarbeit im Bereich der Funkfrequenzen; in dieser Entschließung wurde die Entwicklung der bestehenden Koordinierungsmechanismen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT) als wichtiges politisches Ziel bezeichnet.

Das "European Radiocommunications Committee" (ERC), das sich aus Vertretern der für das Funkwesen zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der CEPT zusammensetzt, nimmt Entscheidungen über Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich des Funkverkehrs an. Zu diesem Zweck sieht das ERC umfassende Konsultationen mit Telekommunikationsorganisationen und anderen Dienstleistungserbringern, der Wirtschaft und den Benutzern sowie eine enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) und der EG-Kommission vor. Die Kommission beteiligt sich beratend an der Arbeit des ERC .

Das ERC hat Entscheidungen über die Bereitstellung passender Frequenzbänder für die koordinierte Einführung des TFTS (Terrestrial Flight Telecommunications System) und von Straßenverkehrs-Telematiksystemen (RTT) vorgelegt.

Daher kam der Rat überein, daß sich die Mitgliedstaaten künftig aktiv an der Ausarbeitung von ERC-Entscheidungen beteiligen sollen, wobei die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind; außerdem sollen sich die Mitgliedstaaten verpflichten, die ERC-Entscheidungen, die das TFTS und die RTT-Systeme betreffen, anzuwenden.

Der Rat ersucht die Kommission, den Mechanismus der ERC-Entscheidungen als grundlegendes Verfahren dafür zu berücksichtigen, daß die Bereitstellung der erforderlichen Frequenzen für europaweite Funkdienste gewährleistet wird.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Nicht erforderlich.

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

Nicht erforderlich.

6) quellen

Amtsblatt C 318 vom 04.12.1992

7) weitere arbeiten

Da die Gemeinschaft hinsichtlich der Funkfrequenzen nun Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem ERC plant, wurden die beiden von der Kommission vorgelegten Richtlinienentwürfe über die Zuteilung von Frequenzbändern für die europaweite Einführung des Terrestrial Flight Telecommunications System (TFTS) und von Straßenverkehrs-Telematiksystemen (RTT) zurückgezogen.

Letzte Änderung: 14.09.2005