Stärkung der Rechte von Reisenden in der Europäischen Union

In den letzten 30 Jahren hat die Mobilität in Europa explosionsartig zugenommen. Seit 1970 hat sich das Personenverkehrsvolumen mehr als verdoppelt (2,118 Mrd. Fahrgastkilometer im Jahr 1970 gegenüber 4,993 Mrd. Fahrgastkilometern 2002). Parallel dazu haben sich im Luftverkehrssektor eine Reihe von Veränderungen ereignet, u. a. das Auftreten von Billigfluganbietern, die Umstrukturierung der anderen Luftfahrtunternehmen, die Eröffnung neuer Strecken, die Verfügbarkeit von Informationen und der Verkauf von Flugtickets über das Internet in Verbindung mit einem generellen Preisrückgang. Allerdings schwankt die Qualität der angebotenen Dienstleistungen und ist der Schutz der Fahr- und Fluggastrechte vor allem auf den internationalen Strecken nach wie vor unzureichend. Vor diesem Hintergrund hat sich die Kommission in ihrem Weißbuch über die europäische Verkehrspolitik dazu verpflichtet, die Verkehrspolitik an den Nutzern auszurichten.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Stärkung der Rechte von Reisenden in der Europäischen Union" [KOM(2005) 46 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Der Binnenmarkt hat zu einer erheblichen Nachfragesteigerung im Personen- und Güterverkehr geführt. Dabei sehen sich die Reisenden zunehmend unangenehmen Situationen ausgesetzt, die nicht die Ausnahme bilden, sondern leider alltäglich geworden sind. Dazu zählen z. B. Annullierungen, Überbuchungen, Gepäckverlust, häufige Verspätungen.

Die folgenden Fahr- und Fluggastrechte sollten gesichert sein:

Besondere Rechte von Personen eingeschränkter Mobilität

Eine Politik zur Stärkung der Fahrgastrechte muss besondere Maßnahmen zugunsten von Personen eingeschränkter Mobilität vorsehen. Mit 45 Millionen liegt der Anteil der Bürger, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, bei etwa 10 % der europäischen Bevölkerung. Dies sind nicht nur Menschen mit einer Körperbehinderung, sondern auch Personen, die wegen ihres Alters, geistiger Behinderung, Krankheit u. ä. nicht ohne Betreuung reisen können.

Diesen Personen sollte unabhängig von ihrem Zielort und dem gewählten Verkehrsträger eine angemessene Betreuung garantiert werden, damit sie in der gesamten EU mit dem notwendigen Vertrauen reisen können. Ihnen sollte niemals eine Beförderung oder Buchung wegen ihrer eingeschränkten Mobilität verweigert werden. Sie sollten darüber hinaus in Flughäfen, Bahnhöfen und Häfen sowie an Bord des jeweiligen Verkehrsmittels unentgeltlich die von ihnen benötigten Betreuungsleistungen erhalten.

Automatische Sofortmaßnahmen bei Unterbrechung der Reise

Wird ein Verkehrsdienst wegen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung unterbrochen, so sollten die Reisenden aller Verkehrsträger automatisch Anspruch auf bestimmte Leistungen erhalten, um den Schwierigkeiten zu begegnen, denen sie situationsbedingt ausgesetzt sind. Sie können jedoch stets gerichtliche Schritte gegen die Verkehrsunternehmen einleiten.

Haftung für Tod oder körperliche Verletzung von Reisenden

Die Verkehrsunternehmen sind zwar in der Regel gegen mögliche körperliche Schäden, die ihre Fahrgäste erleiden, versichert, doch weichen die nationalen Anforderungen erheblich voneinander ab.

Mit Ausnahme des Luftverkehrs ist ein in allen Situationen ausreichender und einheitlicher Versicherungsschutz nicht gewährleistet. Für den Seeverkehr hat die Kommission bereits vorgeschlagen, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dem Athener Protokoll über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See beitreten.

Fahrgäste im Reisebusverkehr sehen sich mit unterschiedlichen nationalen Vorschriften konfrontiert und wissen nicht, welches Gericht für sie zuständig ist. Diesbezüglich wird die Kommission prüfen, wie im grenzüberschreitenden Reisebusverkehr ein angemessener Mindestversicherungsschutz sowie eine einheitliche Haftungsregelung garantiert werden können.

Bearbeitung von Beschwerden und Rechtsmittel

Nachdem die Reisenden sich ihrer Rechte bewusst geworden sind, sollten diese auch ohne Schwierigkeiten ausgeübt werden können. Gerichtsverfahren nehmen meist viel Zeit und Geld in Anspruch. Daher sind außergerichtliche Verfahren für die Beilegung von Streitfällen vorteilhaft: Sie sind weniger zeit- und kostenaufwändig, bieten Transparenz und können flexibel gehandhabt werden. Die Kommission hat ein europäisches Netz einzelstaatlicher Einrichtungen geschaffen, durch das der Zugang zu den Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung grenzübergreifender Streitfälle vereinfacht werden soll.

Unterrichtung der Reisenden

Die Reisenden müssen nicht nur die Identität des den Flug durchführenden Luftfahrtunternehmens kennen, sondern auch die Gewissheit haben, dass sämtliche die Sicherheit der Luftfahrtunternehmen und damit auch sie selbst betreffenden Informationen schnell und effizient zwischen den Staaten ausgetauscht werden.

Die Unterrichtung der Reisenden betreffend hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen ergriffen:

VERWANDTE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission - Ausbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes: Neue Formen der Finanzierung - Interoperable elektronische Mautsysteme [KOM(2003) 132 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft [Amtsblatt L 166 vom 30.4.2004].

Letzte Änderung: 12.09.2007