Markt für Telekommunikations- und Informationsdienste: Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte

Diese Richtlinie dient der Liberalisierung der Märkte für Telekommunikations-Endgeräte. Sie sieht die Abschaffung besonderer oder ausschließlicher Rechte in Bezug auf Einfuhr, Vertrieb, Einrichtung, Inbetriebsetzung und Wartung von Telekommunikations-Endgeräten vor.

RECHTSAKT

Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte [Vgl. geänderte Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Mitgliedstaaten schaffen alle besonderen oder ausschließlichen Rechte ab, die sie in Bezug auf die Einfuhr, die Vermarktung, die Einrichtung, die Inbetriebsetzung und die Wartung von Telekommunikations-Endgeräten * bisher gewähren.

Mit Ausnahme bestimmter Einzelfälle (fehlende technische Spezifikationen oder mangelnde technische Qualifikation der Wirtschaftsbeteiligten) gewährleisten die Mitgliedstaaten für alle Wirtschaftsbeteiligten das Recht zur Einfuhr, zum Vertrieb, zur Einrichtung, zur Inbetriebsetzung und zur Wartung von Telekommunikations-Endgeräten.

Die neuen Netzanschlüsse des öffentlichen Netzes müssen für den Nutzer zugänglich sein. Ihre technischen Merkmale müssen spätestens zum 31. Dezember 1998 veröffentlicht werden. Die am 31. Dezember 1988 bestehenden Anlagen müssen innerhalb einer angemessenen Frist mit einem für alle Nutzer zugänglichen Netzanschluss versehen werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste aller bestehenden technischen Spezifikationen und Allgemeinzulassungsverfahren für Endgeräte sowie die Einzelheiten ihrer Veröffentlichung.

Alle sonstigen Spezifikationen und alle Allgemeinzulassungsverfahren für Endgeräte müssen festgelegt und veröffentlicht werden. Hierfür gilt das der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehene Notifizierungsverfahren.

Ab 1. Juli 1989 erfolgt die Festlegung der Spezifikationen und die Kontrolle ihrer Anwendung sowie die Zulassung durch eine Stelle, die von den öffentlichen oder privaten Unternehmen, die im Bereich der Telekommunikation Waren und/oder Dienstleistungen anbieten, unabhängig ist.

Bei Endgeräten, für die bei Vertragsabschluss ausschließliche oder besondere Rechte bestanden, muss den Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, Miet- und Wartungsverträge mit einer Frist von höchstens einem Jahr zu kündigen.

Die Richtlinie 94/46/EG umfasst Maßnahmen zur Ausweitung der Liberalisierung auf den Satellitenfunk.

Hintergrund

Diese Richtlinie Bestandteil des ab Mitte der 1980-er Jahre in Angriff genommenen Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte in der Europäischen Union. Einer der Hauptanstöße für diese Marktöffnung kam von dem 1987 veröffentlichten Grünbuch der Kommission über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationsgeräte. Darin wurden zwei wichtige Ziele aufgestellt: der Aufbau eines integrierten europäischen Telekommunikationsnetzes und die Förderung der Entwicklung möglichst preiswerter Dienste.

Dieser langwierige Prozess erreichte schließlich seinen Höhepunkt am 1. Januar 1998, dem Tag der vollständigen Öffnung der europäischen Telekommunikationsmärkte für den Wettbewerb.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 88/301/EWG

19.5.1988

19.5.1988, sofern nicht anders geregelt

ABl. L 131 vom 27.5.1988

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 94/46/EG

8.11.1994(Gültig bis 24.7.2003)

8.8.1995(1.1.1996 in besonderen Fällen)

ABl. L 268 vom 19.10.1994

Letzte Änderung: 31.08.2007