Erschwingliche Telekommunikationsdienste - Nutzerrechte

Die Europäische Union zielt auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste für alle Nutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Minimierung von Marktverfälschungen ab.

RECHTSAKT

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie).

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union zielt auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste für alle Nutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Minimierung von Marktverfälschungen ab.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die „Universaldienstrichtlinie“ gewährleistet spezifische Vorschriften für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste innerhalb der EU. In diesem Zusammenhang:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Universaldienstverpflichtungen

Die EU-Länder müssen sicherstellen,

Um die Nettokosten, die Dienstleistern infolge der Bereitstellung eines Universaldienstes (der nicht immer rentabel ist) entstehen, auszugleichen, können EU-Länder Maßnahmen ergreifen, um das Unternehmen aus öffentlichen Mitteln zu entschädigen.

Interessen und Rechte der Nutzer

Verbraucher müssen Informationen erhalten, mit denen sie die Dienste verstehen können, für die sie sich anmelden. Die Verträge müssen i) Informationen über das Niveau der Dienstqualität sowie etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität, ii) einen Hinweis auf das Recht des Nutzers, in Telefonverzeichnisse aufgenommen zu werden, sowie iii) eindeutige Informationen zu den Voraussetzungen und Bedingungen von Sonderangeboten enthalten.

Die Richtlinie berücksichtigt außerdem:

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Ab 24. Februar 2002.

HINTERGRUND

Diese Richtlinie ist ein Teil des EU-Telekom-Reformpakets, das vier weitere Richtlinien (die „Rahmenrichtlinie“ , die „Zugangsrichtlinie“ , die „Genehmigungsrichtlinie“ und die „Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“ ) sowie die Verordnung zur Gründung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) umfasst.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Europäischen Kommission sowie auf der Internetseite „ Ihr Europa “ erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2002/22/EG

24.4.2002

24.7.2003

ABl. L 108, 24.4.2002, S. 51-77

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2009/136/EG

19.12.2009

25.5.2011

ABl. L 337, 19.12.2009, S. 11-36

Berichtigung der Richtlinie 2009/136/EG

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ABl. L 241, 10.9.2013, S. 9

Letzte Aktualisierung: 22.09.2015