Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze
Zur Förderung der transeuropäischen Netze benötigt die Politik Finanzierungsinstrumente, mit denen Vorhaben mit dem größten Mehrwert für die transeuropäischen Netze unterstützt werden können.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 zur Festsetzung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für die transeuropäischen Netze [Vgl. ändernde Rechtsakte]
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Verordnung legt die Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die Abwicklung der Gemeinschaftszuschüsse für Vorhaben von gemeinschaftlichem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen fest.
Kriterien für die Förderungswürdigkeit:
Unter „Vorhaben" sind auch die technisch und finanziell voneinander unabhängigen Vorhabenphasen zu verstehen, die als Ganzes eine wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen.
Der Gemeinschaftszuschuss kann folgende Formen annehmen:
Der Gesamtbetrag der Gemeinschaftszuschüsse darf höchstens 10 % der gesamten Investionskosten betragen.
Die Kommission stellt ein Mehrjahresprogramm auf, das als Orientierungshilfe für die jährliche Vergabe von Gemeinschaftszuschüssen zu den Vorhaben dient.
Gemeinsame Kriterien für die Auswahl von Vorhaben. Der Gemeinschaftszuschuss wird vorrangig nach dem Beitrag des Vorhabens zu den Zielen des Artikels 129 B des Vertrags sowie zu den anderen Zielen und Prioritäten in den Leitlinien in Artikel 129 B Absatz 1 gewährt. Er ist für Vorhaben bestimmt, die potentiell wirtschaftlich lebensfähig sind und deren finanzielle Rentabilität als unzureichend eingeschätzt wird. Bei der Entscheidung über einen eventuellen Zuschuss müssen auch folgende Punkte berücksichtigt werden:
Die Koordinierung grenzüberschreitender Vorhaben muss besonders berücksichtigt werden.
Die Zuschussanträge werden von dem betreffenden Mitgliedstaat oder von der direkt betroffenen Einrichtung über den Mitgliedstaat bei der Kommission eingereicht. Die Verordnung regelt die Beurteilung der Anträge (z. B. Bezeichnung der zuständigen Stelle, Art der geplanten Maßname und Beschreibung des betreffenden Vorhabens. etc.).
Finanzbestimmungen: erstattungsfähige Ausgaben und Zahlungsweise.
Die Finanzkontrolle erfolgt durch die Mitgliedstaaten. Unbeschadet dieser Kontrolle können Beamte oder Bedienstete der Kommission vor Ort die finanzierten Vorhaben kontrollieren. Die Kommission kann die finanzielle Beteiligung verringern, aussetzen oder streichen, wenn eine Unregelmäßigkeit vorliegt oder eine der in der Entscheidung über die Gewährung der Beteiligung genannten Bedingungen nicht erfüllt ist.
Zusammenarbeit bei der regelmäßigen Bewertung der Vorhaben. Die Kommission legt jährlich einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Vorhaben vor.
Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, dessen Zusammensetzung vom behandeltem Thema (Verkehr, Telekommunikation oder Energie) abhängt. Er setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammen. Es handelt sich hierbei um einen Regelungsausschuss.
Der finanzielle Bezugsbetrag für die Durchführung der Verordnung im Zeitraum 1995-1999 beläuft sich auf 2,345 Mio. ECU.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 2236/95 |
24.9.1995 |
- |
ABl. L 228 vom 23.9.1995 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 |
18.8.1999 |
- |
ABl. L 197 vom 29.7.1999 |
Verordnung (EG) Nr. |
3.5.2004 |
- |
ABl. L 138 vom 30.4.2004 |
Verordnung (EG) Nr. 807/2004 |
20.5.2004 |
- |
ABl. L 143 vom 30.4.2004 |
Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 |
11.8.2005 |
- |
ABl. 191 vom 22.7.2005 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG [Amtsblatt L 262 vom 22.9.2006]
Zusätzliche Informationen sind auf der Seite „transeuropäische Energienetze" (TEN-E) abrufbar (EN).
Letzte Änderung: 06.04.2007