Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Europäischen Union (Zeitnischenverordnung)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung werden objektive Kriterien festgelegt, anhand derer ein Flughafen als koordiniert* oder flugplanvermittelt* gestaltet wird, wenn seine Kapazität nicht ausreicht.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können jeden Flughafen zum koordinierten Flughafen erklären, sofern:

Koordinator/Flugplanvermittler

Flughafenkapazität

Koordinierungsausschuss

Zuweisung von Zeitnischen

Vorübergehende Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen

Durchsetzung

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 22. Februar 1993 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Im Anschluss an in den Jahren 2007 und 2008 über die Durchführung der Verordnung veröffentlichte Mitteilungen hat die Kommission im Jahr 2011 einen Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung vorgelegt. Der Vorschlag wird gegenwärtig im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union beraten.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zeitnischen. Die von einem Koordinator gemäß dieser Verordnung gegebene Erlaubnis, die für den Betrieb eines Luftverkehrsdienstes erforderliche Flughafeninfrastruktur eines koordinierten Flughafens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit in vollem Umfang zum Starten oder Landen zu nutzen.
Luftfahrtunternehmen. Ein Luftverkehrsunternehmen, das spätestens am 31. Januar für die folgende Sommerflugplanperiode oder am 31. August für die folgende Winterflugplanperiode über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt. Für die Zwecke der Artikel 4 (Flugplanvermittler und Koordinator), 8 (Verfahren der Zeitnischenzuweisung), 8a (Zeitnischenmobilität), 10 (Zeitnischenpool) und 10a (Zeitnischenzuweisung in Reaktion auf die COVID-19-Krise) schließt die Begriffsbestimmung für Luftfahrtunternehmen auch die Betreiber von im regelmäßigen Flugdienst eingesetzten Geschäftsreiseflugzeugen ein. Für die Zwecke der Artikel 7 (Unterrichtung der Flugplanvermittler und Koordinatoren) und 14 (Durchsetzung) schließt die Begriffsbestimmung für Luftfahrtunternehmen auch alle Betreiber ziviler Luftfahrzeuge ein.
Koordinierter Flughafen. Ein Flughafen mit einem hohen Verkehrsaufkommen, auf dem ein Luftfahrtunternehmen während der Zeit, in der die Nachfrage die Kapazitäten überschreitet, zum Starten oder Landen eine von einem Koordinator zugewiesene Zeitnische benötigt.
Flugplanvermittelter Flughafen. Ein Flughafen, der zu bestimmten Zeiten zu Überlastungen neigt und auf dem ein Flugplanvermittler eingesetzt worden ist, um die Betriebsvorgänge der auf diesem Flughafen tätigen bzw. eine Tätigkeit anstrebenden Luftfahrtunternehmen miteinander zu vereinbaren.
Zeitnischenabfolge. Mindestens fünf Zeitnischen, die für eine Flugplanperiode zu einer bestimmten Tageszeit und für ein und denselben Wochentag beantragt und zugewiesen wurden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1-6).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft in ihrer geänderten Fassung (KOM(2008) 227 endgültig vom 30.4.2008)

Mitteilung der Kommission Mitteilung über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (KOM(2007) 704 endgültig vom 15.11.2007)

Letzte Aktualisierung: 14.12.2022