Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen

Ziel der Verordnung ist die Festlegung gemeinsamer, transparenter und nichtdiskriminierender Vorschriften über die finanziellen und fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen in der Gemeinschaft.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen [Amtsblatt L 240 vom 24.8.1992].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung betrifft die Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung für die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Betriebsgenehmigungen für Luftfahrtunternehmen.

Ohne eine entsprechende Betriebsgenehmigung und ein entsprechendes Luftverkehrsbetreiberzeugnis darf ein Unternehmen im Gebiet der Gemeinschaft Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr nicht befördern.

Betriebsgenehmigungen: Ein Mitgliedstaat erteilt einem Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung nur, wenn dessen Haupttätigkeit der Luftverkehr ist und sich dessen eingetragener Sitz und die Hauptniederlassung in diesem Mitgliedstaat befinden und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten eine Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen halten und es tatsächlich kontrollieren.

Auf Verlangen muss ein Luftfahrtunternehmen dem Staat, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder der Kommission nachweisen können, dass es die genannten Voraussetzungen erfüllt.

Das Luftfahrtunternehmen muss bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich des Anfangskapitals, der Kosten des Unternehmens, der finanziellen Verpflichtungen, der Sitzplatzkapazität der Luftfahrzeuge, die es betreiben will, usw. erfüllen.

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres legen die Luftfahrtunternehmen den nationalen Stellen einen geprüften Abschluss vor.

Ein Luftfahrtunternehmen muss gegen die im Rahmen seiner gesetzlichen Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere Fluggästen, an Fracht und Dritten durch Unfälle entstehen können, versichert sein.

Ein Luftfahrtunternehmen muss auch im Besitze eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sein, in dem die unter die Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind.

Ein Unternehmen, das einem Luftfahrtunternehmen ein Flugzeug und eine vollständige Besatzung bereitstellt, zugleich aber Funktionen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs behält, unterliegt ebenfalls den Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung.

Betriebsgenehmigungen und Luftverkehrsbetreiberzeugnisse gelten so lange, wie das Luftfahrtunternehmen den Verpflichtungen nachkommt. Betriebsgenehmigungen oder Luftverkehrsbetreiberzeugnisse, die sechs Monate nicht genutzt wurden, sind erneut zur Genehmigung vorzulegen. Auch bei Unternehmenszusammenschlüssen oder -übernahmen sind die betreffenden Betriebsgenehmigungen und Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erneut zur Genehmigung vorzulegen.

Verfahren für Anträge auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung und/oder eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses. Diese Verfahren werden von dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt gemacht, der spätestens drei Monate nach Erhalt aller erforderlichen Informationen eine Entscheidung trifft. Auf Antrag der betreffenden Unternehmen ist eine Überprüfung abgelehnter Anträge durch die Kommission möglich.

Hintergrund

Die Verordnung (EG) Nr. 2407/92 wird mit Wirkung vom 1. November 2008 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ersetzt. Diese Verordnung führt insbesondere neue Vorschriften für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen ein.

Bezug

Rechtsakt

Datumdes Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) 2407/92

1.1.1993

-

VERBUNDENE RECHTAKTE

Entschließung des Rates vom 19. Juni 1995 - Amtsblatt C 169 vom 5.7.1995 Der Rat hat am 19. Juni 1995 eine Entschließung zur Frage der Standortverlagerungen im Luftverkehr angenommen.

In dieser Entschließung wird die Kommission ersucht, dem Rat die Ergebnisse der Untersuchung über die Auswirkungen der Liberalisierung des Luftverkehrs vorzulegen; ferner wird sie ersucht, die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 in Bezug auf außergemeinschaftliches Leasing zu prüfen und erforderlichenfalls Leitlinien für eine einheitliche Anwendung festzulegen.

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen werden die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen veröffentlicht:Amtsblatt C 246 vom 24.8.1996 (Belgien, Dänemark, Österreich, Deutschland, Finnland und Schweden);

Amtsblatt C 73 vom 8.3.1997 (Spanien, Deutschland, Vereinigtes Königreich, Schweden, Griechenland, Finnland, Irland);

Amtsblatt C 363 vom 29.11.1997 (Spanien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Österreich, Schweden, Niederlande);

Amtsblatt C 143 vom 8.5.1998 (Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Niederlande, Österreich, Portugal; Finnland, Schweden);

Amtsblatt C 2 vom 5.1.2000 (Vereinigtes Königreich, Frankreich, Spanien);

Amtsblatt C 368 vom 21.12.2000 (Dänemark,…);

Amtsblatt C 99 vom 29.3.2001 (Norwegen).

Letzte Änderung: 19.11.2008