Erlaubnisse für Zivilluftfahrtpersonal

Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines gemeinschaftlichen Verfahrens für die Anerkennung von Erlaubnissen und Qualifikationen des Zivilluftfahrtpersonals, um den reibungslosen Ablauf und die Sicherheit des Luftverkehrs sowie die Freizügigkeit der Beschäftigten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

RECHTSAKT

Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt [Amtsblatt L 373 vom 31.12.1991].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie betrifft die Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen der Mitgliedstaaten für ziviles Luftfahrtpersonal.

Die Mitgliedstaaten müssen alle Erlaubnisse, die ein anderer Mitgliedstaat erteilt hat, sowie die damit verbundenen Rechte und Bescheinigungen anerkennen. Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer dürfen ein in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenes Luftfahrzeug fliegen. Privatluftfahrzeugführer dürfen Rechte, die in ihrer Erlaubnis festgelegt sind, und Berechtigungen für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR-Flüge) bei Tag allerdings nur in einem Luftfahrzeug ausüben, das für eine Mindestflugbesatzung von einem Luftfahrzeugführer zugelassen ist.

Ein Mitgliedstaat erkennt alle von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Erlaubnisse an, die gemäß den Anforderungen im Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt wurden, wenn der Inhaber die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten besonderen Anforderungen für die Gültigerklärung erfüllt.

Die Kommission hat die geltenden Anforderungen aufgestellt und an die einzelnen Mitgliedstaaten für die Erteilung von Erlaubnissen für gleiche Tätigkeiten übermittelt, damit die zuständigen Behörden die Gleichwertigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Erlaubnisse beurteilen können. Außerdem wird das Verfahren beschrieben, das von einem Mitgliedstaat einzuhalten ist, wenn er eine Erlaubnis wegen mangelnder Gleichwertigkeit nicht anerkennen kann.

Angehörige der Mitgliedstaaten sind zu öffentlichen und privaten Ausbildungseinrichtungen und zu den Prüfungen in einem anderen Mitgliedstaat in derselben Weise zuzulassen wie eigene Staatsangehörige.

Die Mitgliedstaaten können Erlaubnisse anerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat auf der Grundlage einer von einem Drittland erteilten Erlaubnis ausgestellt hat.

Die Richtlinie 91/670/EWG wird mit Wirkung vom 7. April 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgehoben, die einen Rahmen für die Festlegung und Umsetzung gemeinsamer technischer Bestimmungen und Verwaltungsverfahren im Bereich der Zivilluftfahrt schafft und eine unabhängige Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) schafft. Diese Verordnung legt insbesondere die verschiedenen Berechtigungen für die Erteilung von Pilotenlizenzen und Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal, die Bedingungen für deren Erteilung, die Sonderrechte und die Verantwortlichkeiten der Inhaber dieser Zulassungen und Zeugnisse fest.

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 91/670/EWG

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1.6.1992

ABl. L 373 vom 31.12.1991

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Stellungnahme 93/245/EWG - Amtsblatt L 111 vom 5.5.1993 Stellungnahme vom 26. April 1993 zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/670/EWG des Rates des Rates zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt - Gleichwertigkeit von französischen, irischen und portugiesischen Luftfahrerlaubnissen

Die französische Regierung hat die Kommission um Abgabe einer Stellungnahme zur Gleichwertigkeit von irischen, portugiesischen und französischen Luftfahrererlaubnissen ersucht. Die Kommission ist der Auffassung, dass die irische und die portugiesische Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer (ATPL) als gleichwertig mit der vergleichbaren französischen Erlaubnis gelten können, wenn sie eine Musterberechtigung für das Führen als verantwortlicher Flugzeugführer (PIC) eines mehrmotorigen Flugzeugs von über 5700 kg (FAR/JAR-25-Kategorie) oder eines sonstigen Flugzeugs einschließen, das von den französischen Behörden als gleichwertig angesehen wird.

Stellungnahme 93/456/EWG - Amtsblatt L 213 vom 24.8.1993 Stellungnahme der Kommission vom 23. Juli 1993 zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/670/EWG des Rates zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt - Gleichwertigkeit von belgischen, britischen und französischen Luftfahrererlaubnissen.

Die französische Regierung hatte die Kommission um Abgabe einer Stellungnahme zur Gleichwertigkeit von belgischen, britischen und französischen Luftfahrererlaubnissen ersucht. Die Kommission ist der Auffassung, dass die belgische und die französische Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer (ATPL) als gleichwertig gelten können. Auch die vom Vereinigten Königreich erteilte ATPL kann als gleichwertig mit der vergleichbaren französischen Erlaubnis gelten, wenn ihr Inhaber außerdem eine Musterberechtigung für das Führen als verantwortlicher Flugzeugführer (PIC) eines FAR/JAR-25-Flugzeugs (mehrmotoriges Flugzeug von über 5.700 kg) hat.

Stellungnahme 93/551/EWG - Amtsblatt L 267 vom 28.10.1993 Stellungnahme der Kommission vom 5. Oktober 1993 zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/670/EWG des Rates zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt - Gleichwertigkeit von belgischen und britischen Luftfahrererlaubnissen.

Die belgische Regierung hat die Kommission um Abgabe einer Stellungnahme zur Gleichwertigkeit von belgischen und britischen Luftfahrererlaubnissen ersucht. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Vereinigten Königreich erteilte Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer (ATPL) als gleichwertig mit der vergleichbaren belgischen Erlaubnis gelten kann, wenn ihr Inhaber außerdem eine Musterberechtigung für das Führen als verantwortlicher Flugzeugführer (PIC) eines JAR-25-Flugzeugs (mehrmotoriges Flugzeug von über 5.700 kg) hat.

Stellungnahme 93/565/EG - Amtsblatt L 273 vom 05.11.1993 Stellungnahme der Kommission vom 4. November 1993 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/670/EWG des Rates zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt - Gleichwertigkeit einer niederländischen Erlaubnis für Berufsflugzeugführer (CFL-B3) und einer deutschen Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer (ATPL-A2).

Letzte Änderung: 31.10.2008