Sicherheit im Seeverkehr: Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der EU

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die folgenden Arten von Schiffen und die Unternehmen, die sie betreiben:

Die Verordnung gilt nicht für:

Zeugniserteilung und Überprüfung

Die EU-Länder müssen Teil B des ISM-Codes einhalten.

Ausnahmen

Wenn ein EU-Land der Auffassung ist, dass es den Unternehmen praktische Schwierigkeiten bereitet, bestimmte Bestimmungen des ISM-Codes für bestimmte Schiffe, die ausschließlich in der Inlandfahrt eingesetzt werden, einzuhalten, kann es von diesen Bestimmungen abweichen und gleichwertige Maßnahmen erlassen.

In solch einem Fall hat das EU-Land die Europäische Kommission entsprechend in Kenntnis zu setzen. Ist die vorgeschlagene Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigt, so ist das Land verpflichtet, diese Maßnahmen zu ändern oder nicht zu erlassen.

Sanktionen

Die EU-Länder müssen ein System wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, einrichten.

Berichte

Die EU-Länder legen der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung des ISM-Codes vor. Auf der Grundlage dieses Zweijahresberichts erstellt die Kommission einen konsolidierten Bericht für das Europäische Parlament und den Rat.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 24. März 2006 in Kraft getreten.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1-36)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1-5). Siehe konsolidierte Version.

Richtlinie 2009/15/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47-56). Siehe konsolidierte Version.

Richtlinie 2009/16/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57-100). Siehe konsolidierte Version.

Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1-140). Siehe konsolidierte Version.

Letzte Aktualisierung: 14.03.2016