Sicherheit im Eisenbahnverkehr: Gefahrguttransport auf der Schiene

Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, die Vorschriften für den innerstaatlichen und innergemein­schaftlichen Gefahrguttransport auf der Schiene zu harmonisieren. Durch diese Harmonisierung können die Hindernisse ausgeräumt werden, die einem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Transportmittel im Wege stehen. Diese Beförderungsart wird somit unter den bestmöglichen Sicherheitsbedingungen durchgeführt werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Schiene [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, nationale Sicherheitsnormen auf dem Niveau der internationalen Normen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) festzulegen. Darüber hinaus soll ein Binnenmarkt für den Dienstleistungsverkehr bei der Beförderung gefährlicher Güter geschaffen werden.

Internationale Normen

Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des COTIF, das die Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM *) beinhaltet. Das COTIF gilt nicht für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn. Der CIM wiederum enthält die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID *).

Geltungsbereich und Ausnahmeregelungen

Die Mitgliedstaaten können die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Transportmitteln, die den Streitkräften gehören, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen.

Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, Sicherheitsvorschriften für die innerstaatliche oder grenzüberschreitende Beförderung festzulegen, soweit der betreffende Bereich nicht durch die vorliegende Richtlinie geregelt ist. Dies betrifft beispielsweise den Zugverkehr oder die Anordnung von Güterwaggons.

Darüber hinaus soll jeder Mitgliedstaat auch künftig das Recht haben, ausschließlich aus Gründen, die nicht mit der Sicherheit im Zusammenhang stehen, die innerstaatliche Beförderung bestimmter gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zu regeln oder zu untersagen.

Die Richtlinie 96/49/EG wird von der Richtlinie 2008/68/EG mit Wirkung vom 30. Juni 2009 aufgehoben.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 96/49/EG [Verfahren SYN/1994/0284]

17.9.1996

1.1.1997

ABl. L 235 vom 17.9.1996

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2000/62/EG

1.11.2000

1.5.2001

ABl. L 279 vom 1.11.2000

Richtlinie 2001/6/EG

21.2.2001

31.12.2001/31.12.2002

ABl. L 30 vom 1.2.2001

Richtlinie 2002/885/EG

1.7.2001

1.7.2001 / 1.7.2003

ABl. L 308 vom 9.11.2002

Richtlinie 2003/29/EG

9.4.2003

1.7.2003

ABl. L 90 vom 8.4.2003

Richtlinie 2004/89/EG

6.10.2004

1.10.2004

ABl. L 293 vom 16.9.2004

Richtlinie 2004/110/EG

30.12.2004

1.7.2005

ABl. L 365 vom 10.12.2004

Richtlinie 2006/90/EG

24.11.2006

1.7.2007

ABl. L 305 vom 4.11.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2005/777/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/180/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 96/49/EG des Rates bestimmte Ausnahmen in Bezug auf die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu genehmigen [Amtsblatt L 293 vom 9.11.2005]

Entscheidung 2005/180/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 96/49/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu genehmigen [Amtsblatt L 61 vom 8.3.2005]

Anhänge A und B der Richtlinie 96/49/EG des Rates gemäß der Ankündigung in der Richtlinie 2001/6/EG (außer Kraft) der Kommission zur dritten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahn­beförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt [Amtsblatt L 121 vom 26.4.2004] Die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ist zulässig, sofern die in den Anhängen enthaltenen Vorschriften eingehalten werden. In den Anhängen der Richtlinie sind in Einzelnen aufgeführt:

Letzte Änderung: 31.10.2008