Güter- und Personenverkehr: Fahrerbescheinigung

1) ZIEL

Einführung einer gemeinschaftsweit einheitlichen Bescheinigung, anhand derer das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Beschäftigungsverhältnisses von Fahrern aus Drittländern geprüft werden kann, die von Verkehrsunternehmern aus den Mitgliedstaaten beschäftigt werden und Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr führen.

2) RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung [Amtsblatt L 76 vom 19.03.2002].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Kontext

Die fehlende Möglichkeit einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung bzw. Zurverfügungstellung von Fahrern außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, hat zu einer Marktlage geführt, bei der Fahrer aus Drittstaaten mitunter regelwidrig und ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, beschäftigt werden. Diese Verordnung soll diesen Praktiken entgegenwirken.

Werden solche regelwidrig beschäftigten Fahrer eingesetzt, geschieht dies häufig in ungesicherten Beschäftigungsverhältnissen und zu niedrigen Löhnen, wodurch die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Diese systematische Verletzung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften hat zu einer ernsten Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Verkehrsunternehmern, die dies praktizieren, und Verkehrsunternehmern, die nur rechtmäßig beschäftigte Fahrer einsetzen, geführt.

Neuregelung

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 unterliegt der grenzüberschreitende Güterkraftverkehr einer Gemeinschaftslizenz. Die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 sieht nun vor, dass ein Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, eine Fahrerbescheinigung mit sich führen muss.

Die Fahrerbescheinigung muss nachweisen, dass der Fahrer gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in dem Niederlassungsmitgliedstaat gültig sind, in dem der Transportunternehmer ansässig ist, beschäftigt ist.

Der Anwendungsbereich der Verordnung ist auf Fahrer beschränkt, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind. Eine eventuelle Ausdehnung des Anwendungsbereichs nach einer Beurteilung durch die Kommission auf Fahrer, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten sind, ist vorgesehen.

Die Fahrerbescheinigung wird von dem Mitgliedstaat auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und den er rechtmäßig beschäftigt.

Die Fahrerbescheinigung muss dem Muster im Anhang der Verordnung entsprechen. Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgesetzt; sie beträgt höchstens fünf Jahre. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates können die Fahrerbescheinigung dann entziehen, wenn der Inhaber

Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung muss in den Geschäftsräumen des Transportunternehmers aufbewahrt werden.

Das Original der Bescheinigung muss im Fahrzeug aufbewahrt und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorgezeigt werden.

Rechtsakt

Datumdes Inkrafttretens

Anwendungsdatum

Verordnung (EWG) Nr. 484/2002

19.03.2002

19.03.2003

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 20.01.2003