Straßenverkehrssicherheit: Gefahrguttransport auf der Straße

Diese Richtlinie dient der Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter* auf der Straße innerhalb der Gemeinschaft.

RECHTSAKT

Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße [Amtsblatt L 319 vom 12.12.1994].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der Gemeinschaft. Sie gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften eines Mitgliedstaates gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind. In Anhang A der Richtlinie findet sich eine Aufstellung der Stoffe, die gemäß dem ADR-Übereinkommen als gefährlich angesehen werden. Anhang B enthält Bestimmungen zu den Fahrzeugen und der Beförderung selbst.

Außerdem sind in Kapitel 2 der Richtlinie Abweichungen, Einschränkungen und Ausnahmen aufgeführt. Demnach kann ein Mitgliedstaat:

Vorbehaltlich der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Marktzugang ist die Benutzung von in Drittländern registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter in der Gemeinschaft zulässig, sofern diese Beförderung im Einklang mit den Bestimmungen des ADR erfolgt (Artikel 7).

Die Richtlinie gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften eines Mitgliedstaates gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind.

Die Richtlinie 94/55/EG wird von der Richtlinie 2008/68/EG tr0006 mit Wirkung vom 30. Juni 2009 aufgehoben.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 94/55/EG

12.12.1994

1.1.1997

ABl. L 319 vom 12.12.1994

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2000/61/EG

1.11.2000

1.5.2001

ABl. L 279 vom 1.11.2000

Richtlinie2003/28/EG

9.4.2003

1.7.2003

ABl. L 90 vom 8.4.2003

Richtlinie 2006/89/EG

4.11.2006

1.7.2007

ABl. L 305 vom 4.11.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung Nr. 2005/263/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen [Amtsblatt L 85 vom 2.4.2005].

Beschluss Nr. 2001/505/EG des Rates vom 26. Juni 2001 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung der Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale [Amtsblatt L 183 vom 6.7.2001].

Die Regelung Nr. 105 dient vor allem der Beseitigung technischer Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen unter Beibehaltung eines hohen Umweltschutzniveaus. In diesem Zusammenhang ist die Regelung Teil des Genehmigungsverfahrens der Gemeinschaft für Kraftfahrzeuge und vervollständigt das Gemeinschaftsrecht auf diesem Gebiet.

Entscheidung der Kommission vom 7. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG des Rates hinsichtlich der Fristen bis zu ihrer Anwendung auf Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks für den Gefahrguttransport auf der Straße [Amtsblatt L 308 vom 9.11.2002].

Entscheidung der Kommission vom 20.8.2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen [Amtsblatt L 221 vom 4.9.2003].

Letzte Änderung: 24.10.2008