Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Verkehrswegen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

Richtlinie (EU) 2022/362 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt fest, wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Gebühren für die Benutzung von Verkehrswegen erheben dürfen. Die Gebühren sollen:

WICHTIGE ECKPUNKTE

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ZU KRAFTFAHRZEUGSTEUERN

Die Mitgliedstaaten:

ALLGEMEINE ERHEBUNGSGRUNDSÄTZE

Die Mitgliedstaaten

Die Maut- und Benutzungsgebühren:

Benutzungsgebühren:

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Gebühren erheben:

Die Kommission:

WANN TRETEN DIE RICHTLINIEN IN KRAFT?

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Maut. Entfernungsabhängige Gebühren.

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42-50).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 1999/62/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1-39).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202-240).

Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45-76).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264, vom 9.10.2015, S. 1-5).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1-33).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51-70).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.06.2022