Wertpapierdienstleistungen

Die Europäische Union liberalisiert den Zugang zu den Wertpapierbörsen und Märkten für Finanzinstrumente der Aufnahmemitgliedstaaten für Wertpapierhäuser, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung der betreffenden Dienste zugelassen sind.

RECHTSAKT

Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie findet auf alle Wertpapierfirmen Anwendung. Einige der Bestimmungen dieser Richtlinie gelten jedoch nicht für Kreditinstitute, deren Zulassung eine oder mehrere der im Anhang aufgeführten Wertpapierdienstleistungen einschließt.

Kriterien für Erteilung und Widerruf der Zulassung von Wertpapierfirmen im Herkunftsmitgliedstaat. Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass:

Anträgen auf Zulassung muss ein Tätigkeitsprogramm beigefügt werden. Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Einreichung eines vollständigen Antrags über Erteilung oder Ablehnung der Zulassung entscheiden.

Einführung eines Verfahrens der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Drittländern. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens eines oder mehrerer Mutterunternehmen sowie jeden Erwerb einer Beteiligung an einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft durch ein Mutterunternehmen melden, durch den diese Wertpapierfirma zu einem Tochterunternehmen des letzteren Unternehmens wird.

Stellt die Kommission fest, dass ein Drittland Wertpapierfirmen der Gemeinschaft keinen effektiven Zugang zu dem Markt gewährt, der mit dem Markt, den die Gemeinschaft den Wertpapierfirmen dieses Landes bietet, vergleichbar ist, so kann sie in Verhandlungen eintreten, um für ihre Wertpapierfirmen vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.

Für die Beaufsichtigung einer Wertpapierfirma sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zuständig. Anwendung und Kontrolle der Einhaltung von Verhaltenskodizes unterliegen jedoch weiterhin der Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaats, der bei der Anwendung dieser Regeln den Grundsatz des Allgemeininteresses zu beachten hat.

Vorgesehene Änderungen der qualifizierten Beteiligungen an einer Investmentfirma müssen den Aufsichtsbehörden mitgeteilt werden, die dann die Eignung der neuen Aktionäre/Mitglieder bewerten können.

Die Wertpapierfirma ist verpflichtet, den Anlegern mitzuteilen, welches Anlegerschutzsystem anwendbar ist. Eine Angleichung der verschiedenen Anlegerschutzsysteme wird sobald wie möglich vorgenommen werden.

Eine Wertpapierfirma, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, kann alle im Aufnahmemitgliedstaat verfügbaren Kommunikationsmittel für Werbezwecke nutzen.

Die Mitgliedstaaten müssen es den Investmentfirmen aus anderen Mitgliedstaaten erlauben, in ihrem Gebiet die durch ihr Herkunftsland zugelassenen Tätigkeiten durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder durch die Bereitstellung von Dienstleistungen ohne Zweigniederlassung auszuführen.

Die Aufnahmemitgliedstaaten dürfen die Errichtung einer Zweigniederlassung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen durch eine vom jeweiligen Herkunftsstaat zugelassene Investmentfirma nicht zum Gegenstand einer weiteren Zulassung machen oder eine getrennte Kapitalausstattung oder eine andere vergleichbare Maßnahme verlangen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass die Wertpapierdienstleistungsgeschäfte auf einem geregelten Markt stattfinden. Die Wertpapierfirmen können jedoch, unabhängig davon, ob es sich um eine Bank handelt oder nicht, Mitglieder dieses geregelten Markts werden.

Bestimmungen über die zu erfolgende Benachrichtigung und die zu erledigenden Formalitäten, wenn in einem Aufnahmemitgliedstaat entweder eine Zweigniederlassung eröffnet wird oder Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Von den Behörden des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaates durchzuführende Verfahren, wenn eine Investmentfirma, die eine Zweigniederlassung errichtet hat oder Dienstleistungen anbietet, die im Aufnahmemitgliedstaat gültigen gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält.

Anhang, der die Anlagetätigkeiten, sonstigen Dienstleistungen und Finanzierungsinstrumente festlegt, die in den Rahmen dieser Richtlinie fallen.

Die Richtlinie 95/26/EG ändert die vorliegende Richtlinie, um für sämtliche Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen den Behörden im gesamten Finanzsektor eine Koordinierungsfunktion zu erfüllen.

Die Richtlinie 97/9/EG ändert die vorliegende Richtlinie zur Einführung eines Anlegerentschädigungssystems.

Die Richtlinie 2000/64/EG ändert die vorliegende Richtlinie, um die Regeln für den Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen eines Kooperationsabkommens mit Drittländern auf die Behörden und Organe auszuweiten, die aufgrund ihrer Aufgaben zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems beitragen. Die Beschränkung des Austauschs vertraulicher Informationen allein auf die zuständigen Behörden von Drittländern hat sich als zu restriktiv erwiesen.

Die Richtlinie 2002/87/EG führt spezifische Aufsichtsvorschriften für Finanzkonglomerate ein, um branchenbezogene Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierhäuser zu ergänzen. Sie gleicht die Aufsichtsvorschriften für homogene Gruppen, die in einem einzigen Sektor (Bank-, Versicherungs-, Anlagewesen) tätig sind, so weit wie nötig an die auf Finanzkonglomerate anwendbaren Aufsichtsvorschriften an, um Verbraucher, Sparer und Anleger zu schützen und den europäischen Finanzmarkt zu dynamisieren.

Ab 1. November 2007 ersetzt die Richtlinie 2004/39/EG die Richtlinie 93/22/EWG (siehe Richtlinie 2006/31/EG). Die Verweise auf die Richtlinie 93/22/EWG gelten dann als Verweise auf die Richtlinie 2004/39/EG.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/22/EWG [Verabschiedung: Kooperation]

1.7.1995

31.12.1995

ABl. 141 vom 11.6.1993

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 95/26/EG

18.7.1996

-

ABl. L 168 vom 18.7.1995

Richtlinie 97/9/EG

26.3.1997

26.9.1998

ABl. L 84 vom 26.3.1997

Richtlinie 2000/64/EG

17.11.2000

17.11.2002

ABl. L 290 vom 17.11.2000

Richtlinie 2002/87/EG

11.2.2003

11.08.2004

ABl. L 35 vom 11.2.2003

Richtlinie 2004/39/EG

30.4.2004

30.4.2006

ABl. L 145 vom 30.4.2004

VERWANDTE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 14. November 2000 über die Anwendung der Wohlverhaltensregeln gemäß Artikel 11 der Richtlinie 93/22/EWG [KOM(2000) 722 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Diese Mitteilung soll zur Erreichung eines der Ziele des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen beitragen. Ein reibungsloses Funktionieren des Wertpapiermarkts wird in der Praxis dadurch behindert, dass hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 11 festgelegten Verhaltensregeln Unsicherheit herrscht. Dieser Artikel regelt die Beziehungen zwischen den Erbringern von Wertpapierdienstleistungen und ihren Kunden. Nach Auffassung der Kommission müsste die grenzübergreifende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erleichtert und müssten das Parlament, die nationalen Behörden und die Aufsichtsbehörden sowie die Wertpapierhäuser über die Art der künftigen Änderungen der Richtlinie 93/22/EWG unterrichtet werden.

Der Kontext, in dem Artikel 11 zur Anwendung kommt, hat sich insofern verändert, als neue Anlegertypen auf dem Markt vertreten sind und die Unternehmen neue Technologien entwickeln. Darüber hinaus ist dem Erlass der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Rechnung zu tragen, die für die elektronische Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für professionelle Gegenparteien das „Herkunftslandprinzip" verankert.

Bei der Umsetzung der Richtlinie 93/22/EWG sind zwar alle Mitgliedstaaten der allgemeinen Verpflichtung nachgekommen, zwischen professionellen und Kleinanlegern zu unterscheiden, doch variiert die praktische Umsetzung dieser Unterscheidung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich.

Für Wertpapierdienstleistungen, die für professionelle Anleger erbracht werden, sollten die Wohlverhaltensregeln des Landes gelten, in dem der Erbringer der Dienstleistung seinen Sitz hat (Herkunftsland). Demgegenüber könnten Kleinanleger von den Behörden des Aufnahmelandes den lokalen Verhaltensregeln unterworfen werden. Darüber hinaus wäre es sinnvoll, dass die Behörde des Landes, in dem sich die Zweigniederlassung des Wertpapierhauses befindet, für die Überwachung der Beziehungen zwischen der Zweigniederlassung und ihren Kunden (professionelle oder Kleinanleger) zuständig ist. Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass das einheitliche System zur Kategorisierung professioneller Anleger eingeführt werden sollte, auf das sich die im FESCO (Forum for European Securities Commissions) zusammengeschlossenen nationalen Wertpapieraufsichtsbehörden geeinigt haben.

Derzeit legen die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Orts der Dienstleistungserbringung unterschiedliche Kriterien zugrunde, obwohl die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln doch eben dort kontrolliert wird. Darüber hinaus wenden sie auf grenzüberschreitende Wertpapierdienstleistungen selbst dann ihre eigenen Normen an, wenn das Land des Dienstleisters bereits einen vergleichbaren Schutz garantiert.

Mitteilung der Kommission vom 15. November 2000 über die Aktualisierung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie [KOM(2000)729 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Modernisierung des Rechtsrahmens in Anbetracht der technischen Entwicklungen bei Börsen und Entschädigungssystemen und in Anbetracht von Euro und neuen Technologien unumgänglich ist. Die Mitteilung eröffnet eine umfassende Konsultation, in deren Rahmen sich alle interessierten Kreise zur bestmöglichen Aktualisierung der Richtlinie 93/22/EWG äußern können. So müsste der „Europäische Pass" für Wertpapierhäuser für Geschäfte zwischen professionellen Anlegern ausreichen und könnte auf Dienstleistungen für Kleinanleger ausgeweitet werden. Hinsichtlich der Börsenorganisation und der Entschädigungssysteme wäre es sinnvoll, einheitliche Grundsätze auf die Handelssysteme, einschließlich der neuen elektronischen Systeme anzuwenden.

Am 3. April 2001 hat das Parlament eine Entschließung zu dieser Mitteilung angenommen [Amtsblatt C 21 vom 24.01.2002].

Die Kommission hat am 22. April 2002 einen zweiten Konsultationszyklus zu dieser Initiative eingeleitet.

Letzte Änderung: 09.08.2006