Marktmissbrauch

Mit dieser Richtlinie soll die Integrität der europäischen Finanzmärkte gesichert und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte gefestigt werden. Durch Bekämpfung des Marktmissbrauchs sollen für alle Wirtschaftssubjekte der Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) [Vgl. Ändernd(e) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie soll jede Art von Marktmissbrauch verhindern, um ein reibungsloses Funktionieren der Finanzmärkte der Europäischen Union zu gewährleisten.

Diese Richtlinie gilt nicht für Geschäfte, die folgende Bereiche betreffen:

Voraussetzungen für das Verbot von Marktmissbrauch

Marktmissbrauch kann vorliegen, wenn Anleger direkt oder indirekt geschädigt wurden, indem andere Personen:

Derartige Verhaltensweisen können den allgemeinen Grundsatz untergraben, wonach für alle Anleger gleiche Spielregeln gelten müssen.

Die Mitgliedstaaten verbieten daher Personen, die über Informationen verfügen:

Diese Verbote gelten weder für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen noch für Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein Finanzinstrument.

Umgang mit Informationen der Emittenten von Finanzinstrumenten

Die Emittenten von Finanzinstrumenten müssen schnellstmöglich die Informationen veröffentlichen, die sie unmittelbar betreffen und diese auf ihrer Internet-Site anzeigen. Gibt ein Emittent einem Dritten eine Insider-Information im Rahmen seiner Arbeit weiter, muss diese der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.

Die Emittenten müssen ein Verzeichnis der Personen führen, die für sie arbeiten und Zugang zu Insider-Informationen haben.

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) kann technische Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Rechtsakte zu gewährleisten.

Zusammenarbeit

Die Richtlinie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine einzige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde mit bestimmten Mindestkompetenzen benennt. Diese Behörden gehen ähnlich gegen Marktmissbrauch vor und müssen einander bei der Verfolgung von Verstößen, insbesondere bei grenzübergreifenden Transaktionen, Amtshilfe leisten. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere zur Bekämpfung von Terrorakten beitragen.

Die zuständigen Behörden arbeiten mit der ESMA zusammen.

Sanktionen

Missbräuchliche Verhaltensweisen sind in allen Mitgliedstaaten gleich zu ahnden.

Wenn eine zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion erlässt, muss sie die ESMA hierüber informieren. Betrifft diese Sanktion eine Wertpapierfirma, die gemäß der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) zugelassen ist, macht die ESMA einen Vermerk über diese Sanktion im Register der Wertpapierfirmen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2003/6/EG

12.04.2003

12.10.2004

ABl. L 96, 12.4.2003

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2008/26/EG

21.3.2008

-

ABl. L 81, 20.3.2008

Richtlinie 2010/78/EU

4.1.2011

31.12.2011

ABl. L 331, 15.12.2010

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2003/6/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2008/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [Amtsblatt L 81 vom 20.3.2008].

Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen [Amtsblatt L 162 vom 30.4.2004].

In dieser Richtlinie wird festgelegt, welche Kriterien bei der Bewertung von Marktpraktiken nach Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 2003/6/EG anzulegen sind. Um die Integrität des Marktes zu schützen, müssen die Praktiken der Markteilnehmer fair und effizient sein. Auch dürfen sie die Integrität verbundener Märkte der Europäischen Union nicht beeinträchtigen.

Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation [Amtsblatt L 339 vom 24.12.2003]. Diese Richtlinie legt detailliert die Kriterien fest, mit denen festgestellt werden soll, ob Informationen als präzise und zur Beeinflussung der Kurse geeignet anzusehen sind. Ferner legt sie eine Reihe von Faktoren fest, die zu berücksichtigen sind, wenn geprüft wird, ob ein gegebenes Verhalten eine Marktmanipulation darstellt. Für die Emittenten schreibt die Richtlinie die Mittel und Fristen für die Veröffentlichung von Insider-Informationen vor und legt präzise fest, in welchen Fällen die Emittenten befugt sind, diese Veröffentlichung zum Schutz ihrer berechtigten Interessen zu verzögern.

Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten [Amtsblatt L 339 vom 24.12.2003].

In dieser Richtlinie werden Standards für die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und für die Offenlegung von Interessenkonflikten festgelegt. Sie unterscheidet zwischen Personen, die Anlageempfehlungen erstellen (und strengere Standards befolgen müssen), und Personen, die von Dritten erstellte Empfehlungen verbreiten. In Übereinstimmung mit Artikel 6 der Richtlinie über den Marktmissbrauch berücksichtigt diese zweite Durchführungsrichtlinie die Regelungen, einschließlich der Selbstkontrolle, denen der Berufsstand der Journalisten unterliegt. Dies bedeutet, dass die sehr stark spezialisierte Unterkategorie der Finanzjournalisten, die Anlageempfehlungen erstellen oder verbreiten, bestimmte allgemeine Grundsätze befolgen muss. Es sind jedoch Schutzmaßnahmen vorgesehen, und die Inanspruchnahme von Mechanismen der Selbstkontrolle ist zulässig, um festzulegen, wie diese Grundprinzipien anzuwenden sind. Diese Lösung soll die Pressefreiheit wahren und gleichzeitig die Anleger und die Emittenten vor jeglichem Risiko einer Marktmanipulation durch die Journalisten schützen.

Letzte Änderung: 01.04.2011