Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/34/EG über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen

WAS IST DAS ZIEL DIESER RICHTLINIE?

Das Ziel besteht in der Koordinierung von Regeln im Hinblick auf:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Wie im Aktionsplan für Finanzdienstleistungen vorgesehen, konsolidiert die Richtlinie 2001/34/EG (bekannt als Notierungsrichtlinie) bestehende Maßnahmen betreffend die Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und die Finanzinformationen, die die börsennotierten Unternehmen den Investoren zugänglich machen müssen. Die bestehenden Maßnahmen (die von der Notierungsrichtlinie aufgehoben werden) sind:

Die Richtlinien 2003/71/EG (Prospektrichtlinie) und 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie) haben die Regeln zur Harmonisierung der Bedingungen zur Bereitstellung von Informationen betreffend die Anträge auf die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und von Informationen über die Wertpapiere, die für den Handel zugelassen wurden, weiter konsolidiert.

Die Prospekt- und die Transparenzrichtlinie haben die Notierungsrichtlinie geändert, indem sie sich überlappende Anforderungen entfernt haben. Als Konsequenz wurden die Artikel 3, 4, 20 bis 41, 65 bis 104 und 108 der Notierungsrichtlinie gelöscht.

Zudem hat die Richtlinie 2004/39/EG (die ursprüngliche Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, MiFID) den Begriff der „Zulassung zur amtlichen Notierung“ durch „Zulassung zum Handel auf einem regulierten Markt“ ersetzt.

Die Notierungsrichtlinie betrifft die Wertpapiere, für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wurde, und die Wertpapiere, die zugelassen wurden ohne Rücksicht auf die Rechtsform ihres Emittenten. Einige Ausnahmen sind jedoch möglich im Falle von Wertpapieren, die von einem EU-Land oder dessen regionalen oder lokalen Behörden emittiert werden, oder von Einheiten, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs emittiert wurden.

Die Notierungsrichtlinie ist eine Richtlinie zur Mindestharmonisierung. Sie ermöglicht den EU-Ländern die Anwendung zusätzlicher Anforderungen an die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung, unter der Voraussetzung, dass

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 26. Juli 2001 in Kraft getreten.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1-66)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2001/34/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12-82)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349-496)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1-61)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9-17)

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38-57)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64-89)

Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission — Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan (KOM(1999) 232 endg., 11.5.1999)

Letzte Aktualisierung: 08.06.2021