Direkte Schadensversicherungen mit Ausnahme der Lebensversicherung: freier Dienstleistungsverkehr (bis zum November 2012)

Die Richtlinie dient der Festlegung von Vorschriften für grenzüberschreitende Geschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung, um einen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit einerseits des freien Dienstleistungsverkehrs und andererseits des Verbraucherschutzes zu schaffen.

RECHTSAKT

Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie betrifft den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Deckung eines in einem Mitgliedstaat belegenen Risikos durch ein Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat („Mitgliedstaat der Dienstleistung" *), unabhängig davon, wo der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seine Niederlassung hat.

Einige Artikel finden allgemeine Anwendung, andere dagegen betreffen ausschließlich grenzüberschreitende Dienstleistungen. Einige Versicherungszweige (z. B. Arbeitsunfälle, Haftpflicht bei Atomrisiken, Pflichtversicherung für Bautätigkeiten) sind vom Anwendungsbereich der Regelung über den freien Dienstleistungsverkehr ausgeschlossen und werden später geprüft werden.

Die Richtlinie 90/618/EWG bezieht die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in den Rahmen dieser zweiten Richtlinie ein.

In dieser Richtlinie werden die Regeln für die Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs festgelegt. So muss ein Unternehmen, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, vorher die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats davon unterrichten. Das Unternehmen muss diese Behörde auch über Änderungen im Rahmen seiner Tätigkeiten in Kenntnis setzen.

In diesem Falle obliegt es der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten der Dienstleistung binnen eines Monats zu unterrichten. Dabei sind die Behörden sowohl über das Unternehmen als auch über die Tätigkeiten, die es ausüben will, sowie über die Art der gedeckten Risiken zu informieren.

Risiken

Darüber hinaus wird der in der Richtlinie 73/239/EWG enthaltene Begriff des Risikos präzisiert. So wird eine Unterscheidung zwischen Großrisiken und Massenrisiken getroffen. Großrisiken umfassen:

Massenrisiken sind alle anderen Risikoarten, bei denen die Gewährleistung eines angemessenen Schutzes für den Verbraucher für notwendig befunden wird.

Großrisiken unterliegen einer weniger strengen Kontrolle als Massenrisiken: Dies gilt für die Zulassung von Unternehmen * wie für den Leistungsfall (insbesondere keine vorherige Genehmigung der Versicherungsbedingungen, der Tarife, der im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwendenden Formblätter und sonstigen gedruckten Unterlagen).

Großrisiken haben einen Vorteil durch die Herkunftslandkontrolle im Dienstleistungsgeschäft mit Unternehmen (das gesamte Verfahren der Finanzaufsicht findet im Land der Niederlassung statt). Jedoch muss der Versicherer von dem Land, in dem sich sein Hauptsitz befindet, eine Solvenzbescheinigung erwerben und diese dem Mitgliedstaat der Dienstleistung unter Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten vorlegen.

Massenrisiken können in dem Land, in dem die Dienstleistung erbracht wird, einer strengen Kontrolle unterliegen. Hierzu gehören:

Versicherungsverträge

Die allgemeinen Bestimmungen enthalten Vorschriften über die Wahl des Rechts, das auf die unter diese Richtlinie fallenden Versicherungsverträge anwendbar ist (welches die Beziehung zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern festlegt). Diese Vorschriften dienen dem Schutz des Versicherungsnehmers: Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach den Verhältnissen des Versicherungsnehmers und nicht nach denen des Versicherers.

Für Pflichtversicherungen gelten Sondervorschriften. Der Vertrag über eine Pflichtversicherung muss die Bedingungen des Mitgliedstaates, der diese Versicherungspflicht vorschreibt, einhalten.

Eine Reihe von Vorschriften untermauert und erweitert die Vorschriften der ersten Richtlinie zur Koordinierung von Nichtlebensversicherungen aus dem Jahre 1973. Diese Vorschriften betreffen vor allem Folgendes:

Im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossene Versicherungsverträge unterliegen ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, auf Versicherungsprämien erhoben werden.

Freier Dienstleistungsverkehr und besondere Risiken

Die Unternehmen, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Niederlassung aus unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs zur Richtlinie 73/239/EWG eingestufte Risiken decken, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind, unterliegen einer besonderen Regelung.

Diese Unternehmen müssen zum einen Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Mitgliedstaat der Dienstleistung werden und sich an deren Finanzierung beteiligen, zum anderen müssen sie unter Umständen die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften über die Deckung erhöhter Risiken einhalten.

Ferner sind sie verpflichtet, im Mitgliedstaat der Dienstleistung einen Vertreter zu ernennen, der nicht nur mit Schadensersatzansprüchen befasst ist, sondern das Unternehmen auch vor der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Dienstleistung vertritt.

Diese Richtlinie wird mit Wirkung ab dem 1. November 2012 durch die Richtlinie betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit aufgehoben.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 88/357/EWG

30.6.1988(Datum der Notifizierung)

30.12.1989

ABl. L 172 vom 4.7.1988

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 90/618/EWG

20.11.1990(Datum der Notifizierung)

20.5.1992

ABl. L 330 vom 29.11.1990

Richtlinie 92/49/EWG

2.7.1992(Datum der Notifizierung)

31.12.1993

ABl. L 228 vom 11.8.1992.

Richtlinie 2000/26/EG

20.7.2000

19.7.2002 (Sonderbestimmungen ausgenommen)

ABl. L 181 vom 20.7.2000

Richtlinie 2005/14/EG

11.6.2005

11.6.2007

ABl. L 149 vom 11.6.2005

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 88/357/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Änderung: 25.10.2011