Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen: freier Dienstleistungsverkehr
Die obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen werden in den durch die zweite Richtlinie über Nichtlebensversicherungen 88/357/EWG des Rates festgelegten Rahmen eingefügt.
RECHTSAKT
Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie gilt für den freien Dienstleistungsverkehr im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungswesen für Versicherungen in einem Mitgliedstaat in Bezug auf Fahrzeuge, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind.
Zwei Risikoklassen, nämlich Klasse 10 (Kraftfahrzeughaftpflicht) und Klasse 3 (Beschädigung oder Verlust von Landkraftfahrzeugen oder anderen Landfahrzeugen) werden in das System der zweiten Richtlinie aufgenommen, welches die Großrisiken von Massenrisiken mit entsprechendem Grad der Aufsicht durch Herkunftsländer und Aufnahmeländer unterscheidet.
Die Klassen 10 und 12 (italienische Motorbootrisiken) werden in die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr der zweiten Richtlinie aufgenommen und können aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs von Versicherungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten abgedeckt werden.
Eine neue Klassengruppe mit der Bezeichnung "Motorfahrzeugversicherung" wird in die Bruttoprämienstatistiken eingeführt werden, die von allen Versicherungsgesellschaften über ihre Geschäfte im freien Dienstleistungsverkehr in einem bestimmten Mitgliedstaat geführt werden müssen.
Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, muss vom "Dienstleistungsunternehmen" verlangen, dass es Mitglied der nationalen Kraftfahrzeugversicherungsstelle für den Schadensausgleich ungedeckter Haftungsfälle und seines nationalen Garantiefonds wird und sich an ihrer Finanzierung beteiligt. Die Mitgliedsbeiträge sollten nur auf den Prämieneinnahmen von dieser Versicherungsklasse im jeweiligen Mitgliedstaat oder auf der Anzahl der versicherten Fahrzeuge beruhen, d. h., es darf kein jährlicher Mitgliedsbeitrag oder ein Mindestbeitrag verlangt werden.
Verpflichtung, in dem Mitgliedstaat, aus dem das Dienstleistungsangebot kommt, einen Schadensregulierungsvertreter zu benennen, dessen Hauptaufgabe darin besteht, Informationen einzuholen und den Versicherer gegenüber jenen Personen zu vertreten, die einen Schaden erlitten haben und die vor den Gerichten und den Behörden des Mitgliedstaates der Dienstleistung eine Entschädigung verlangen könnten. Die Mitgliedstaaten der Dienstleistungen können von diesem Vertreter verlangen, dass er ihnen dabei behilflich ist, Vorhandensein und Gültigkeit der Versicherungspolice zu prüfen.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 90/618/EWG |
29.11.1990 |
20.5.1992 |
ABl. L 330 vom 29.11.1990 |
Letzte Änderung: 06.07.2005