Kredit- und Kautionsversicherungen

Die Richtlinie zielt darauf ab, zusätzliche finanzielle Garantien für Kreditversicherungen bereitzustellen und die der Bundesrepublik Deutschland eingeräumte Möglichkeit, die Kumulierung der Kautionsversicherung mit anderen Versicherungszweigen zu untersagen, aufzuheben.

RECHTSAKT

Richtlinie 87/343/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung hinsichtlich der Kreditversicherung und der Kautionsversicherung der ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)

ZUSAMMENFASSUNG

Aufhebung des bundesdeutschen Verbots der Kumulierung der Kreditversicherung mit anderen Versicherungszweigen.

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass Kreditversicherungsunternehmen einen höheren Garantiefonds erhalten, der durch die Bildung einer Schwankungsrückstellung geschaffen werden soll. Diese Schwankungsrückstellung dient zum Ausgleich der im Laufe eines Geschäftsjahres auftretenden überdurchschnittlich hohen Schadensquote oder des technischen Verlustes.

Aufgrund dieser Änderungen sind die Versicherungsgesellschaften verpflichtet, ihre Schwankungsrückstellung innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu erhöhen.

Der Anhang zu dieser Richtlinie enthält die vier zulässigen Methoden zur Berechnung der Schwankungsrückstellung.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 87/343/EWG

4.7.1987

1.1.1990

ABl. L 185 vom 4.7.1987

Letzte Änderung: 06.07.2005