Versicherungsunternehmen: Aufsicht

Die Europäische Union (EU) beabsichtigt, die Versicherungsaufsichtsbehörden mit wirksameren Mitteln zur Beurteilung der tatsächlichen Solvenz eines Versicherungsunternehmens, das zu einer Versicherungsgruppe gehört, auszustatten.

RECHTSAKT

Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die vorliegende Richtlinie gilt für Versicherungsunternehmen *, die ihren satzungsmäßigen Sitz in der Europäische Union (EU) haben.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Aufsicht („zusätzliche Beaufsichtigung") auf alle sonstigen Unternehmen auszudehnen, die einen Einfluss auf die Finanzlage und die Tätigkeit des beaufsichtigten Versicherungsunternehmens ausüben könnten, einschließlich der verbundenen * und beteiligten * Unternehmen des Versicherungsunternehmens. Einbezogen werden die nachstehend aufgeführten Unternehmen, zu denen ein Versicherer im Verhältnis Muttergesellschaft/Tochtergesellschaft stehen kann oder an denen er möglicherweise eine Beteiligung hält *:

Die Mitgliedstaaten bzw. die für die erweiterte Aufsicht zuständigen Behörden * können auf die zusätzliche Aufsicht verzichten, wenn diese unangemessen ist oder das Unternehmen nur untergeordnete Bedeutung hat.

In jedem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen bestehen.

Die zuständigen Behörden können in ihrem Hoheitsgebiet selbst oder durch von ihnen dazu beauftragte Personen Prüfungen vor Ort der übermittelten Informationen durchführen.

Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Informationen nachprüfen wollen, die ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, so müssen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um diese Nachprüfung ersuchen.

Gruppeninterne Geschäfte dürfen die Solvabilität des Versicherungsunternehmens nicht beeinträchtigen. Dies gilt ebenso für Geschäfte zwischen einem Versicherungsunternehmen und seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen als auch für die Geschäfte mit einem Unternehmen, an dem ein Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält.

Die zuständigen Behörden werden über die gruppeninternen Geschäfte aufgrund einer vorgeschriebenen jährlichen Berichterstattung informiert. Nur wichtige Geschäfte (Darlehen, Investitionen usw.) sind zu melden. Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen auf der Ebene des betreffenden Versicherungsunternehmens, falls es sich erweist, dass die Solvabilität dieses Unternehmens nicht hinreichend gewährleistet werden kann.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gemäß Anhang 1 dieser Richtlinie eine bereinigte Solvabilitätsberechnung durchgeführt wird.

Durch die Richtlinie 2002/87/EG wird die vorliegende Richtlinie geändert, um gemeinsame Normen für die Aufsicht von Finanzkonglomeraten und gleiche Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die betroffenen Finanzinstitute zu schaffen.

Die Richtlinie 2005/1/EG hat das Ziel, die institutionelle und rechtliche Kohärenz mit dem Ansatz im Bereich der Finanzdienstleistungen sicherzustellen. So ersetzt der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004/9/EG eingesetzt wurde, seit seinem Inkrafttreten den Versicherungsausschuss als beratender Ausschuss der Kommission auf diesem Gebiet.

Diese Richtlinie wird durch die Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit zum 1. November 2012 aufgehoben.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 98/78/EG

5.12.1998

5.6.2000

ABl. L 330 vom 05.12.1998

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2002/87/EG

11.2.2003

10.8.2004

ABl. L 35 vom 11.2.2003

Richtlinie 2005/1/EG

13.4.2005

13.5.2005

ABl. L 79 vom 24.3.2005

Richtlinie 2005/68/EG

10.12.2005

10.12.2007

ABl. L 323 vom 9.12.2005

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 98/78/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2005/68/EG des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG [Amtsblatt L 323 vom 9.12.2005].

Insbesondere in Artikel 59 dieser Richtlinie wird auf die Richtlinie 98/78/EG Bezug genommen und es werden punktuelle Änderungen in den Bereichen der „zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen" vorgenommen (Anwendungsbereich, Umfang und zuständige Behörden). Darüber hinaus werden detaillierte Vorschriften über den Zugang zu Informationen sowie über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und über gruppeninterne Transaktionen festgelegt.

Letzte Änderung: 25.10.2011