Jahresabschlussunterlagen von Zweigniederlassungen ausländischer Banken

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 89/117/EWG – Pflichten der in anderen EU-Ländern ansässigen Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten zur Offenlegung von Jahresabschlüssen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie zielt darauf ab, Zweigniederlassungen von Banken und anderen Finanzinstituten, die ihren Sitz in einem anderen Land (innerhalb oder außerhalb der EU) haben, von der Auflage zu befreien, separate Jahresabschlüsse offenzulegen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 14. Januar 1989 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. Januar 1991 in nationales Recht umsetzen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaates zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen (ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40-42)

Letzte Aktualisierung: 23.10.2017