Flugsicherung: Fluglotsenzulassung

Der europäische Luftraum ist immer noch einer der weltweit am stärksten überlasteten Verkehrsräume. Derzeit stellt die Fragmentierung des Flugsicherungssystems in einzelstaatlich abgegrenzte Vorschriften, Verfahren, Märkte und Leistungsniveaus das Haupthindernis für Fortschritte der Flugsicherungsbranche dar. Es ist daher wichtig, die Eingangs- und Ausübungsbedingungen für den Beruf des Fluglotsen zu harmonisieren. Mit Hilfe des Pakets für den „einheitlichen europäischen Luftraum“ soll durch eine Reihe von Initiativen dieser Fragmentierung entgegengewirkt werden. Eine der Initiativenm ist die gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, die durch die Einführung gemeinschaftlicher Regeln zu höheren Sicherheitsstandards führen wird.

RECHTSAKT

Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie gilt für Bewerber um eine Auszubildendenlizenz und für Fluglotsen, die von Flugsicherungsdienstleistern beschäftigt werden, die ihre Dienste hauptsächlich für den allgemeinen Luftverkehr erbringen.

Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle als einzelstaatliche Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die dieser Behörde in der Richtlinie zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

Allgemein ist es Ziel der Richtlinie,

Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erfordert hoch qualifiziertes Personal. Bei der Flugverkehrskontrolle ist das geeignete Mittel die gemeinschaftliche Zulassung, die als eine Art Zeugnis anzusehen ist. Fluglotsenzulassungen sind allen Antragstellern zu erteilen, die

Gleichzeitig müssen die Antragsteller

Jeder Mitgliedstaat erkennt die Lizenzen und die zugehörigen Berechtigungen und Vermerke an, die von der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurden. Dies soll zur Anerkennung der Lizenzen in der gesamten Gemeinschaft führen und somit zu einer größeren Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zu einer besseren Verfügbarkeit von Fluglotsen beitragen.

Die vorliegende Richtlinie wird ab Dezember 2012 aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009

Hintergrund

Ziel der Richtlinie ist die Erhöhung der Sicherheitsstandards (EN) und die Verbesserung des Betriebs des gemeinschaftlichen Flugverkehrskontrollsystems durch eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz.

Den Fluglotsen kommt eine Schlüsselposition in der Sicherheitskette zu. Die Lizenz ist daher Teil einer im Maßnahmenpaket verankerten umfassenderen Sicherheitspolitik. Sie soll es ermöglichen, Sicherheitsaspekte des Flugverkehrsmanagements zu überprüfen und zu stärken sowie anspruchsvolle Ausbildungsstandards einzuführen.

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) (EN) hat Vorschriften für die Erteilung von Fluglotsenlizenzen erlassen, insbesondere hinsichtlich der Sprachkenntnisse. Außerdem hat die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) (EN) Sicherheitsanforderungen in den Bereichen Ausbildung und Lizenz erlassen. Trotz der vielen internationalen Vorschriften werden die Lizenzen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten weiterhin nach sehr unterschiedlichen Kriterien erteilt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2006/23/EG

17.5.2006

17.5.2008

ABl. L 114 vom 27.4.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung") [Amtsblatt L 96 vom 31.3.2004].

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung") - Erklärung der Mitgliedstaaten zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum [Amtsblatt L 96 vom 31.3.2004].

Letzte Änderung: 03.11.2008