Drittstaatsangehörige – Regeln für langfristig Aufenthaltsberechtigte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2003/109/EG – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

WAS IST DAS ZIEL DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Rechtsvorschrift findet im Vereinigten Königreich (1), Irland oder Dänemark keine Anwendung, da diese Länder Sonderregelungen für Einwanderung und Asylpolitik getroffen haben.

Im Jahr 2011 wurde die Richtlinie geändert, um Nicht-EU-Bürger, wie beispielsweise Flüchtlinge oder Staatenlose, einzuschließen, die internationalen Schutz genießen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 23. Januar 2004 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 23. Januar 2006 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Drittstaatsangehöriger: jeder, der kein Bürger eines EU-Landes ist.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Abl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44-53)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2003/109/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

ZUGEHÖRIGE DOKUMENTE

Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12-18)

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21-57)

Letzte Aktualisierung: 04.05.2020



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).