Informationsaustausch über gefälschte Reisedokumente

Der vorliegende Beschluss soll die Fälschung von Reisedokumenten und damit im Zusammenhang stehender krimineller Handlungen durch Einrichtung eines Systems zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über gefälschte Dokumente eindämmen.

RECHTSAKT

Beschluss des Rates vom 27. März 2000 zur Verbesserung des Informationsaustausches zur Bekämpfung von Totalfälschungen von Reisedokumenten [Amtsblatt L 81 vom 1.4.2000]

ZUSAMMENFASSUNG

Der Beschluss sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein Meldesystem für totalgefälschte Reisedokumente einrichten, das

erleichtern soll.

Die Zentralstelle jedes Mitgliedstaats übermittelt ohne Zeitverzug die Informationen über die gefälschten Reisedokumente und die Dokumente, die den entsprechenden Stellen der Mitgliedstaaten gestohlen worden sind, wobei sie den standardisierten Vordruck im Anhang an den Ratsbeschluss verwenden.

Sie unterrichtet ferner das Generalsekretariat des Rates.

Personenbezogene Daten sind von dem Informationsaustausch ausgenommen.

Zur einheitlichen Erhebung von Angaben, die gegebenenfalls für spätere Strafverfahren in bezug auf totalgefälschte Reisedokumente benötigt werden, wird ein dem Beschuss angefügter Fragenkatalog verwendet (Anhang II). Die Übermittlung von Angaben erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und internationaler Übereinkommen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss vom 27. März 2000

1.7.2000

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ABl. L 81 vom 1.4.2000

Letzte Änderung: 14.07.2006