Architektur: gegenseitige Anerkennung der Architektur-Diplome

Diese Richtlinie zielt auf die Harmonisierung bestimmter Ausbildungen von im Bereich Architektur tätigen Personen und auf die Schaffung der gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf der Grundlage von Mindestkriterien ab.

RECHTSAKT

Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr[Vgl. ändernde Rechtsakte]

Die Richtlinie wird am 20. Oktober 2007 außer Kraft gesetzt und durch die Richtlinie 2005/36/EG ersetzt.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie gilt für die Tätigkeiten im Bereich Architektur, das heißt die Tätigkeiten, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung des Architekten (in selbständiger oder abhängiger Tätigkeit) ausgeübt werden.

Die zu Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen führenden Ausbildungen erfolgen auf Hochschulebene (zur Ausbildungsdauer siehe Artikel 4); die Architektur stellt in dieser Ausbildung das wichtigste Element dar.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gleichzeitig die Liste der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellt wurden. Diese Listen werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Zweifelt ein Mitgliedstaat oder die Kommission daran, dass ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis den Ausbildungskriterien genügt, so wird der Beratende Ausschuss für die Ausbildung im Bereich Architektur von der Kommission befasst.

Jeder Mitgliedstaat erkennt die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (zu dem Verzeichnis vergleiche Artikel 11) an, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgestellt haben, die bereits zum Zeitpunkt der Notifizierung dieser Richtlinie im Besitz dieser Befähigung sind oder ihre durch diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise abgeschlossenen Studien spätestens im dritten Hochschuljahr nach der genannten Notifizierung begonnen haben (Regelung der "erworbenen Rechte").

Das Führen der Berufsbezeichnung erfolgt in der Sprache des Herkunfts- oder Ursprungsmitgliedstaats.

Der Aufnahmemitgliedstaat, der von seinen Staatsangehörigen einen Zuverlässigkeitsnachweis für den ersten Zugang zu einer der Tätigkeiten im Bereich Architektur fordert, nimmt als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine von einer zuständigen Behörde des Herkunfts- oder Ursprungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung an. Ein Auszug aus dem Strafregister kann von dem Aufnahmemitgliedstaat gefordert werden, wenn der Herkunfts- oder Ursprungsmitgliedstaat für den ersten Zugang zu der betreffenden Tätigkeit keinen Zuverlässigkeitsnachweis fordert:

Fordert ein Mitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für den Zugang zu einer der Tätigkeiten im Bereich Architektur oder für deren Ausübung:

Die Richtlinie 2001/19/EG zielt insbesondere darauf, die Rechtssicherheit im Hinblick auf die Anerkennung einer Ausbildung, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten in einem Drittstaat absolviert haben, zu gewährleisten: Das vorgesehene System lässt jedem Mitgliedstaat das Recht, eine solche Ausbildung anzuerkennen oder nicht, es sei denn ein vorheriges Aufnahmeland hätte die Berufserfahrung der Betroffen bereits anerkannt. In diesem Fall kann ein anderer Aufnahmitgliedstaat den Anerkennungsantrag nicht ohne weiteres ablehnen, sondern er muss diese Ablehnung begründen

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 85/384/EWG

5.8.1985

-

ABl. L 72 vom 21.3.1996

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/19/EG

31.7.2007

31.7.2007

ABl. L 206 vom 31.7.2001

Akte betreffend den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

1.5.2004

-

Abl. L 236 vom 23.9.2003

Richtlinie 2006/100/EG

1.1.2007

1.1.2007

ABl. L 363 vom 20.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 85/385/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur [Amtsblatt L 223 vom 21.8.1985] Dieser bei der Kommission eingesetzte Beratende Ausschuss hat die Aufgabe, zur Gewährleistung eines vergleichbar anspruchsvollen Niveaus der Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur in der Gemeinschaft beizutragen.

Verzeichnis der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden:

Amtsblatt C 65 vom 16.3.1995Amtsblatt C 217 vom 11.7.1998Amtsblatt C 351 vom 4.12.1999 Dieses Verzeichnis entstand in Anwendung von Artikel 7 der vorliegenden Richtlinie.

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden [Amtsblatt C 333 vom 28.11.2001]

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [KOM(2002) 119 endg. - Amtsblatt C 181 E vom 30.7.2002]

Bericht der Kommission vom 8. Juli 1997 über die Überprüfung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 nach Artikel 30 derselben auf der Grundlage der erworbenen Erfahrung [KOM(97) 350 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] In diesem Bericht bewertet die Kommission die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie und fordert das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur auf, zu bestimmten möglichen Änderungen dieser Richtlinie Stellung zu nehmen, bevor ein geänderter Vorschlag unterbreitet wird.

Letzte Änderung: 05.12.2007