Pharmazie: gegenseitige Anerkennung der Apothekerdiplome

Diese Richtlinie zielt auf die Vergrößerung der Niederlassungsfreiheit für Apotheker in der Gemeinschaft ab.

RECHTSAKT

Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. Dezember 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten [Amtsblatt L 253 vom 24.9.1985]

Geändert durch folgenden Rechtsakt:

Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes [Amtsblatt L 206 vom 31.7.2001]

Die Richtlinie wird am 20. Oktober 2007 außer Kraft gesetzt und durch die Richtlinie 2005/36/EG ersetzt.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinien gelten für die Tätigkeiten, deren Aufnahme und Ausübung beruflichen Eignungsbedingungen nach Maßgabe der Richtlinie 85/432/EWG des Rates unterliegen und die den Inhabern eines der in der Richtlinie aufgezählten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises offen stehen.

Jeder Mitgliedstaat erkennt die in der Richtlinie aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, und verleiht ihnen in seinem Gebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der genannten Tätigkeiten wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. Als Befähigungsnachweise gelten z.B.:

Wird in einem Mitgliedstaat für die Aufnahme und Ausübung des Apothekerberufs außerdem eine zusätzliche Berufserfahrung verlangt, so erkennt dieser Staat die Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Antragstellers darüber, dass der Betreffende die Tätigkeit über einen gleich langen Zeitraum hinweg ausgeübt hat, als ausreichenden Nachweis an.

Griechenland hat das Recht, den Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, nur dann Wirkung zu verleihen hat, wenn die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird. Ebenso brauchen die anderen Mitgliedstaaten den in Griechenland ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen nur dann Wirkung zu verleihen, wenn die Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt werden.

Die Richtlinie 90/658/EWG sieht eine Sonderregelung für die Anerkennung der von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise vor: Die Diplome und/oder sonstigen Zeugnisse deutscher Staatsangehöriger, die ihre berufliche Tätigkeit in Deutschland aufgrund einer vor der Vereinigung aufgenommenen und den Anforderungen der Gemeinschaft nicht entsprechenden Ausbildung ausüben, werden wie die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie erworbenen Diplome von Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, wenn eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige ununterbrochene Berufspraxis während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung vorgelegt wird.

Die Aufnahmestaaten tragen dafür Sorge, dass die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzung erfüllen, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung führen können.

Zulassungsverfahren für Apotheker: Der Aufnahmestaat, der von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme und Ausübung der betreffenden Tätigkeiten einen Zuverlässigkeitsnachweis oder ein Gesundheitszeugnis verlangt, erkennt bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung als ausreichenden Beweis an.

Die Richtlinie 2001/19/EWG zielt insbesondere darauf ab,

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 85/433/EWG [Annahme: 1981/1001/CNS]

19.9.1985 - 19.10.2007

1.10.1987

ABl. L 253 vom 24.9.1985

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 85/584/EWG

1.1.1986

1.10.1987

ABl. L 372 vom 31.12.1985

Richtlinie 90/658/EWG

12.12.1990

1.7.1991

ABl. L 353 vom 17.12.1990

Richtlinie 2001/19/EG

31.7.2003

31.7.2003

ABl. L 206 vom 31.7.2001

Akte betreffend den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

1.5.2004

-

ABl. L 236 vom 23.9.2003

Richtlinie 2006/100/EG

1.1.2007

1.1.2007

ABl. L 363 vom 20.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [Amtsblatt L 255 vom 30.9.2005]

See also

Weietre Informatinoen über die Reform der Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Letzte Änderung: 05.12.2007