Pharmazie: Befähigungsnachweise im pharmazeutischen Bereich
Durch diese Richtlinie wird ein Mindesttätigkeitsfeld für Apotheker in sämtlichen Mitgliedstaaten festgelegt.
RECHTSAKT
Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten [Vgl. ändernde Rechtsakte]
Die vorliegende Richtlinie wird am 20. Oktober 2007 aufgehoben und durch die Richtlinie 2005/36/EG ersetzt.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie gilt für die Inhaber eines pharmazeutischen Diploms, die eine Tätigkeit ausüben wollen, für die ein derartiger Befähigungsnachweis erforderlich ist, wie z. B. die Herstellung von Arzneimitteln oder die Information und Beratung über Arzneimittel usw. Die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sind in der Richtlinie 85/433/EWG des Rates aufgeführt.
Die Mindestanforderungen, von denen die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweise abhängig machen, setzen eine Ausbildung voraus, die eine angemessene Kenntnis der Arzneimittel, der pharmazeutischen Technologie, des Metabolismus usw. gewährleistet.
Die Kommission wird dem Rat geeignete Koordinierungsvorschläge bezüglich der Spezialisierungen im pharmazeutischen Bereich unterbreiten.
Falls sich bei der Anwendung der Richtlinie für einen Mitgliedstaat größere Schwierigkeiten ergeben sollten, zieht die Kommission den Pharmazeutischen Ausschuss zu Rate.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 85/432/EWG |
19.9.1985 |
1.10.1985 |
ABl. L 253 vom 24.9.1985 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2001/19/EG |
31.7.2001 |
1.1.2003 |
ABl. L 206 vom 31.7.2001 |
Letzte Änderung: 05.12.2007