Allgemeine Bestimmungen im Bereich Reise- und Aufenthalt von Arbeitnehmern und ihren Familien

1) ZIEL

Aufhebung der noch bestehenden Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen innerhalb der Gemeinschaft durch Maßnahmen, welche den Rechten und Befugnissen entsprechen, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für EG-Bürger (einschließlich ihrer Familienangehörigen) vorgesehen sind, die sich aus beruflichen Gründen in einen anderen Mitgliedstaat begeben.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft.

Aufgehoben durch:

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG

3) ZUSAMMENFASSUNG

Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, sowie ihre Familienangehörigen haben das Recht, das Hoheitsgebiet dieses Staates zu verlassen, damit sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufnehmen können. Sie brauchen lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Die Mitgliedstaaten dürfen für die Ausreise weder einen Sichtvermerk noch einen gleichwertigen Nachweis verlangen.

Die Mitgliedstaaten gestatten diesen Personen bei Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses die Einreise in ihr Hoheitsgebiet. Für die Einreise darf weder ein Sichtvermerk noch ein gleichartiger Nachweis verlangt werden; dies gilt jedoch nicht für die Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen. Die Mitgliedstaaten gewähren ihnen zur Erlangung der erforderlichen Sichtvermerke alle Erleichterungen.

Die Mitgliedstaaten gewähren den unter 1. genannten Personen das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet und erteilen ihnen eine "Aufenthaltsbescheinigung für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG". Der Wortlaut des auf der Bescheinigung anzubringenden Vermerks findet sich im Anhang der Richtlinie. Für die Erteilung der Aufenthaltsbescheinigung darf nur die Vorlage einiger genau benannter Unterlagen verlangt werden. Einem Familienmitglied, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, wird ein Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeit ausgestellt wie dem Arbeitnehmer, von dem es seine Rechte herleitet. Die Erledigung der Formalitäten, die zur Erlangung einer Aufenthaltsbescheinigung erforderlich sind, darf die fristgerechte Erfüllung von Arbeitsverträgen nicht hindern.

Die Gültigkeit der Aufenthaltsbescheinigung ist genau geregelt. Die Aufenthaltsbescheinigung muss für das gesamte Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates gelten und eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren haben. Befindet sich der Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von mindestens drei Monaten und weniger als einem Jahr, so stellt ihm das Aufnahmeland eine zeitweilige Aufenthaltsbescheinigung aus, deren Gültigkeitsdauer auf die voraussichtliche Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beschränkt werden kann.

Die Aufenthaltsbescheinigung kann einem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, sei es, weil er vorübergehend arbeitsunfähig ist (Krankheit, Unfall), sei es, weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist.

Die Mitgliedstaaten gewähren das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet ohne Ausstellung einer Aufenthaltsbescheinigung denjenigen Arbeitnehmern, die bis zur Dauer von voraussichtlich höchstens drei Monaten eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausüben, Grenzarbeitnehmern und Saisonarbeitnehmern. Die Behörden des Aufnahmestaats können von dem Arbeitnehmer verlangen, dass er seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet anzeigt.

Die für die Aufenthaltsdokumente zu zahlende Gebühr darf die Ausstellungsgebühr für Personalausweise für Inländer nicht übersteigen. Die Sichtvermerke für die Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, werden kostenlos erteilt. Die Mitgliedstaaten vereinfachen, soweit irgend möglich, die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung der Unterlagen.

Die Mitgliedstaaten dürfen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit von dieser Richtlinie abweichen.

Die Richtlinie gilt für die Arbeitnehmer des Kohle-, Stahl- und Kernenergiesektors sowie für ihre Familienangehörigen, soweit deren Rechtsstellung nicht im EGKS- bzw. EAG-Vertrag geregelt ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Änderungen sie vorgenommen haben, um die Formalitäten für die Ausstellung der für Ausreise, Einreise und Aufenthaltsdauer erforderlichen Dokumente zu vereinfachen.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 68/360/EWG

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Neuen Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 02.08.2004