Aufenthaltsrecht von Arbeitnehmern, die ihre Berufstätigkeit aufgegeben haben

Diese Richtlinie dient der Beseitigung der Hemmnisse für die Freizügigkeit und der Ausdehnung des Aufenthaltsrechts, das jedem Arbeitnehmer oder Selbständigen zusteht, auf den nichtaktiven Teil seines Berufslebens.

RECHTSAKT

Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und Selbständigen.

Durch folgenden Rechtakt außer Kraft gesetzt:

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Mitgliedstaaten gewähren das Aufenthaltsrecht jedem Angehörigen eines Mitgliedstaates, der in der Gemeinschaft abhängig oder nichtabhängig beschäftigt gewesen ist und:

Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit der erneuerbaren Aufenthaltserlaubnis auf fünf Jahre beschränken. Sie können verlangen, daß die Erlaubnis nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts bestätigt werden muß. Das Aufenthaltsrecht besteht, solange die Aufenthaltsberechtigten die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen. Einem Familienmitglied, das nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates ist, wird ein der Aufenthaltserlaubnis des Staatsangehörigen, von dem es abhängt, gleichwertiges Aufenthaltsdokument ausgestellt. Für die Ausstellung darf der Mitgliedstaat vom Antragsteller lediglich die Vorlage eines Personalausweises und den Nachweis dafür verlangen, daß er die Voraussetzungen erfüllt.

Der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder eines aufenthaltsberechtigten Angehörigen eines Mitgliedstaates sind berechtigt, auf dem gesamten Gebiet dieses Mitgliedstaates einer entlohnten oder nichtentlohnten Tätigkeit nachzugehen, selbst wenn sie nicht Angehörige eines Mitgliedstaates sind.

Die Mitgliedstaaten dürfen von dieser Richtlinie nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit abweichen.

Die Kommission wird bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und daraufhin alle drei Jahre einen Bericht über ihre Anwendung ausarbeiten und diesen dem Rat und dem Europäischen Parlament unterbreiten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 90/365/EWG

-

30.6.1992

ABl. L 180 vom 13.7.1990

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 18. März 1999 betreffend die Durchführung der Richtlinien 90/364, 90/365 und 93/96 - (Aufenthaltsrecht) [KOM(99) 127 endg.].

Ursprünglich auf erwerbstätige Personen beschränkt, wurde das Recht auf Freizügigkeit auf sämtliche Angehörige der Mitgliedstaaten ausgedehnt, auch wenn diese nicht erwerbstätig sind. Diese an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Erweiterung des Aufenthaltsrechts wurde durch die Einführung des Artikels 8A in den EG-Vertrag (neuer Artikel 18) durch den Vertrag von Maastricht formell bekräftigt. Dieser Artikel erteilt jedem Bürger das persönliche Grundrecht, sich auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und niederzulassen.

Die Umsetzung der Richtlinien 90/364, 90/365 und 93/96 hat zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen fast alle Mitgliedstaaten geführt. Lediglich drei Staaten hatten die Richtlinien fristgerecht umgesetzt. Die Verfahren wurden jedoch eingestellt, sobald die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien getroffen wurden.

Die Bewertung der konkreten Durchführung der Richtlinien erfolgte anhand von Briefen, Beschwerden und Petitionen an das Europäische Parlament und einer Umfrage bei ehemaligen Kommissionsbeamten, die sich nach Versetzung in den Ruhestand in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsland bzw. dem Land ihrer letzten dienstlichen Verwendung niedergelassen haben. Man hat diesen Informationen die Feststellungen des Eurojusberaternetzes und des Wegweiserdienstes für Bürger (Bürger Europas) hinzugefügt. Diese Bewertungen haben die Schwierigkeiten, mit denen die Bürger zu kämpfen haben, hervorgehoben, und zwar: Unsicherheit in Verfahrensfragen, langwierige und komplizierte Behördengänge bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis u.s.w. Die Behörden haben insbesondere Schwierigkeiten mit der Bewertung, ob die Auflagen bezüglich der Nachweise über Krankenversicherung und Existenzmittel erfüllt sind. Die ersten Schlußfolgerungen weisen auf die Notwendigkeit hin:

Zweiter Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament betreffend die Durchführung der Richtlinien 90/364, 90/365 und 93/96 (Aufenthaltsrecht) [KOM(2003) 101 endg.].

Dies ist der zweite Bericht zur Durchführung der drei Richtlinien über das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen (unabhängig von deren Staatsangehörigkeit), die keiner Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat nachgehen („nicht erwerbstätig"); er erstreckt sich auf den Zeitraum 1999-2002.

Bericht der Kommission vom 5. April 2006 an den Rat und das Europäische Parlament betreffend die Durchführung der Richtlinien 90/364, 90/365 und 93/96 (Aufenthaltsrecht) [KOM(2006) 156 endg.].

Fünfzehn Jahre nach Annahme der Richtlinie 90/365/EWG ist die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften grundsätzlich zufrieden stellend, wie die sinkende Zahl von Verstößen zeigt. Allerdings gingen bei der Kommission verschiedene Beschwerden aufgrund der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie ein.

So wird im Bericht beispielsweise ausgeführt, dass die Kommission Spanien am 21. Dezember 2005 ein Mahnschreiben übermittelt hat, weil von britischen Altersruhegeldempfängern, die mehr als drei Monate jährlich in Spanien verbringen, aber ihren Wohnsitz nicht endgültig nach Spanien verlegen möchten, die Vorlage eines Vordrucks E 121 gemäß der Richtlinie 1408/71 verlangt wurde, um eine Aufenthaltsgenehmigung in Spanien zu erhalten. Nach Auffassung der Kommission steht dies im Widerspruch zur Richtlinie 90/365/EWG.

Letzte Änderung: 09.07.2007