Versicherungen und betriebliche Altersversorgung: Beratungsausschuss

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2004/9/EG zur Einsetzung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Mit diesem Beschluss wird ein Ausschuss – der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPC) – zur Unterstützung und Beratung der Europäischen Kommission bei der Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) im Bereich Finanzdienstleistungen eingerichtet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Schaffung des Ausschusses EIOPC

Rolle des EIOPC

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 13. April 2005 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Wertpapiere: übertragbare Aktien, die dem Inhaber Stimmrechte in einem Unternehmen verleihen.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2004/9/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34-35)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25 November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/138/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13-18)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 2 — Rechtsakte der Union – Artikel 291 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 173)

Letzte Aktualisierung: 17.11.2016