EU-Binnenmarktrichtlinien – Umsetzung in innerstaatliches Recht
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Empfehlung 2005/309/EG der Kommission – Umsetzung binnenmarktrelevanter Richtlinien in innerstaatliches Recht
WAS IST DER ZWECK DER EMPFEHLUNG?
Sie legt dar, wie Länder der Europäischen Union (EU) EU-Binnenmarktrichtlinien besser in innerstaatliches Recht aufnehmen können.
WICHTIGE ECKPUNKTE
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Richtlinien sind Maßnahmen, an deren Bestimmungen die EU-Länder hinsichtlich ihrer Zielsetzungen gebunden sind. Die EU-Länder
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können über Form und Mittel, diese Zielsetzungen zu erreichen, selbst entscheiden;
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müssen die Richtlinie jedoch innerhalb einer vorgeschriebenen Frist umsetzen.
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Im Fall des Binnenmarkts ist die korrekte und fristgerechte Umsetzung* von Binnenmarktrichtlinien entscheidend für sein reibungsloses Funktionieren. Die verspätete oder fehlerhafte Umsetzung von Richtlinien kann zu Hemmnissen führen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft verringern.
Verspätete oder fehlerhafte Umsetzung
Die EU-Länder werden überwacht und können für eine verspätete oder fehlerhafte Umsetzung anhand folgender Mittel bestraft werden:
Bewährte Verfahren
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Zur Gewährleistung der korrekten und fristgerechten Umsetzung empfiehlt die Kommission, dass die EU-Länder bewährte Verfahren anhand der Vorbildfunktion einiger Länder annehmen. Sie empfiehlt im Hinblick auf ihre Methoden und nationalen Verfahren insbesondere,
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die Ursachen für die verspätete oder fehlerhafte Umsetzung zu beseitigen;
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die Verfahren und Methoden zu wählen, die sich für jedes EU-Land am besten eignen;
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Entsprechungstabellen aufzustellen, die Aufschluss über die Entsprechungen zwischen den Richtlinien und ihren Umsetzungsmaßnahmen geben;
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keine Bedingungen oder Anforderungen in innerstaatliche Umsetzungsvorschriften aufzunehmen, die nicht erforderlich sind und die Verwirklichung der mit der Richtlinie angestrebten Ziele erschweren könnten.
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Der Anhang der Empfehlung legt ausführliche Angaben zu den zu befolgenden bewährten Verfahren dar, dazu gehören:
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Die korrekte und fristgerechte Umsetzung hat stets politische und operative Priorität;
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Sicherstellung, dass die Vorbereitungen für die Umsetzung frühzeitig beginnen, damit EU-Richtlinien innerhalb der vereinbarten Fristen korrekt in innerstaatliches Recht aufgenommen werden;
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enge Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und dezentralisierten (d. h. auf niedrigerer, als nationaler Ebene agierenden) Parlamenten, die an der Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien beteiligt sind;
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Ergreifung rasch sichtbarer und wirksamer Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien, wenn die Umsetzungsfrist überschritten ist (z. B. mehr Zeit im Parlament veranschlagen, um die Debatte und rechtzeitige Verabschiedung der erforderlichen innerstaatlichen Gesetze oder Gesetzesänderungen zu ermöglichen).
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Als Teil des Umsetzungsverfahrens, wenn EU-Länder ihren nationalen Parlamenten Gesetzesentwürfe zur Umsetzung von Richtlinien vorlegen und die Kommission darüber notifiziert wird, sollte diesen Folgendes beigefügt werden:
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eine Erklärung über die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht,
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Informationen darüber, in welchem Umfang die Richtlinie wirksam umgesetzt wurde.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
* SCHLÜSSELBEGRIFFE
Umsetzung: die Aufnahme von EU-Richtlinien in das innerstaatliche Recht eines EU-Landes.
HAUPTDOKUMENT
Empfehlung der Kommission vom 12. Juli 2004 zur Umsetzung binnenmarktrelevanter Richtlinien in innerstaatliches Recht (ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 47-52)
Letzte Aktualisierung: 08.03.2017