Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen – Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikationssektor
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?
Gemäß dieser Richtlinie sind die EU-Länder verpflichtet, sicherzustellen, dass Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen im Versorgungssektor sowie vorläufige Entscheidungen in diesem Zusammenhang rasch und wirksam auf Verstöße gegen das EU-Recht im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe geprüft werden können.
WICHTIGE ECKPUNKTE
- Die Richtlinie 92/13/EWG findet Anwendung auf öffentliche Aufträge und Konzessionen im Versorgungssektor, die in den Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften fallen (Richtlinie 2014/23/EU – siehe Zusammenfassung – und Richtlinie 2014/25/EU – siehe Zusammenfassung –, wobei letztgenannte die Richtlinie 2004/17/EG ab dem 18. April 2016 ersetzt).
- Die EU-Länder stellen sicher, dass das Nachprüfungsverfahren zumindest jedem zur Verfügung steht, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.
- Die Richtlinie 92/13/EWG ermöglicht die Ergreifung von Maßnahmen vor der Vertragsunterzeichnung (Rechtsschutz vor Abschluss des Vertrags) und nach der Vertragsunterzeichnung (Rechtsschutz nach Abschluss des Vertrags).
- Der Rechtsschutz vor Abschluss des Vertrags dient dazu, Verstöße gegen Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen im Laufe des Ausschreibungsverfahrens und in jedem Fall vor dem Inkrafttreten des Vertrags zu korrigieren. Dazu gehören das Recht auf vorläufige Maßnahmen, eine verpflichtende Stillhaltefrist und die Auflage der Aussetzung des Vergabeverfahrens während der Untersuchung des Rechtsmittels, um die Vergabe des Auftrags zu verhindern.
- Der Rechtsschutz nach Abschluss des Vertrags dient dazu, einen bestehenden Auftrag für unwirksam zu erklären bzw. den betroffenen Parteien nach der Vergabe des jeweiligen Auftrags eine Entschädigung (in der Regel Schadenersatz) zuzuerkennen.
- Die Richtlinie 92/13/EWG wurde durch die Richtlinie 2007/66/EG grundlegend geändert. Mit der Richtlinie 2014/23/EU wurden weitere Änderungen eingeführt, in erster Linie zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/13/EWG hinsichtlich Konzessionen unter der Richtlinie 2014/23/EU und zur Aktualisierung der Verweise auf die materiellrechtlichen Vorschriften für öffentliche Aufträge, die in der Richtlinie 2014/25/EU dargelegt sind.
- Die Richtlinie 89/665/EWG (siehe Zusammenfassung) ist das Pendant zur Richtlinie 92/13/EWG für den öffentlichen Sektor. Sie wurde durch die Richtlinie 2007/66/EG grundlegend geändert. Mit der Richtlinie 2014/23/EU wurden weitere Änderungen für ihre eigenen Zwecke sowie für die der Richtlinie 2014/24/EU (siehe Zusammenfassung) eingeführt.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 6. März 1992 in Kraft getreten und musste bis zum 1. Januar 1993 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14-20)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 92/13/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1-64)
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65-242)
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243-374)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 09.01.2020