Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Europäische Kommission muss Nährwertprofile* und Bedingungen für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel festlegen. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Gesundheitsbezogene Angaben sollten

Die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben ist nur zulässig, wenn anhand anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs in einem Lebensmittel eine positive Wirkung hat. Diese Substanzen müssen in Mengen vorhanden sein, die vernünftigerweise verzehrt werden können, und die ausreichend sind, um die gewünschte Wirkung zu erzeugen.

Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn die Kennzeichnung folgende Informationen trägt:

Auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende gesundheitsbezogene Angaben, die vom durchschnittlichen Verbraucher richtig verstanden werden, können vom Zulassungsverfahren ausgenommen werden.

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben tragen, mit Ausnahme solcher, die sich auf die Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Brennwerts beziehen.

Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 stellt die Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben als Angaben im Zusammenhang mit der Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie der Entwicklung und Gesundheit von Kindern auf. Diese Verordnung ist seit dem 14. Dezember 2012 in Kraft und wird regelmäßig geändert, um die Liste entsprechend den neu zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben zu aktualisieren.

Beantragung der Zulassung

Jeder Hersteller kann bei einem EU-Land einen Antrag auf Aufnahme einer neuen Angabe in die Liste zulässiger Angaben stellen. Dieses leitet den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weiter und dann entscheidet die Kommission auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA über die Verwendung der Angabe.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Diese Verordnung ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Angabe: jede Aussage oder Darstellung, die nach dem EU-Recht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt.
Nährwert-bezogene Angabe: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund:
Gesundheits-bezogene Angabe: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Nährstoff: ein Protein, ein Kohlenhydrat, ein Fett, ein Ballaststoff, Natrium, eines bzw. einer der im Anhang der Verordnung Nr. 1169/2011 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, sowie jeder Stoff, der zu einer dieser Kategorien gehört oder Bestandteil eines Stoffes aus einer dieser Kategorien ist.
Andere Substanz: ein anderer Stoff als ein Nährstoff, der eine ernährungsbezogene Wirkung oder eine physiologische Wirkung hat.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9-25)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 353/2008 der Kommission vom 18. April 2008 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 11-16)

Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1-40). Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 25-28)

Letzte Aktualisierung: 16.08.2016