Bremsanlagen bestimmter Kraftfahrzeugsklassen (bis 2014)

RECHTSAKT

Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern [Siehe Ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie legt Verfahren für die EG-Typgenehmigung von Bremsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge fest.

Sie gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten unter eine der nachstehenden Klassen fallenden Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger: M (M1, M2, M3), N (N1, N2, N3) und O (O1, O2, O3, O4).

Bremsanlage bezeichnet die Gesamtheit der Teile, deren Aufgabe es ist, die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeugs zu verringern oder es zum Stillstand zu bringen oder es im Stillstand zu halten, wenn es bereits hält.

Die Bremsanlage muß folgende Anforderungen erfüllen:

An einer Bremsanlage müssen mindestens 2 voneinander unabhängige Betätigungseinrichtungen vorhanden sein. Die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage muß von der der Feststellbremsanlage getrennt sein.

Darüber hinaus sind in der Richtlinie Sicherheitsstandards, ein System zur Prüfung der Wirksamkeit der Bremsanlage sowie ein System zur Fahrzeugkontrolle vorgesehen.

Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EG-Typgenehmigung noch die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug aus Gründen, die sich auf dessen Bremsanlagen beziehen, verweigern, wenn dieses Fahrzeug mit den in den Anhängen der Richtlinie vorgesehenen Anlagen ausgestattet ist und wenn diese Anlagen die Vorschriften der genannten Anhänge erfüllen.

Diese Richtung wird mit Wirkung vom 1. November 2014 durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ersetzt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 71/320/EWG

30.7.1971

30.1.1973

ABl. L 202 vom 6.9.1971

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 85/647/EWG

23.12.1985

10.10.1986

ABl. L 380 vom 31.12.1985

Richtlinie 98/12/EG

7.4.1998

31.12.1998

ABl. L 81 vom 18.3.1998

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Richtlinie 71/320/EWG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

Letzte Änderung: 03.11.2011