Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Lenkanlagen (bis 2014)

Die Europäische Union legt harmonisierte technische Vorschriften für die Lenkanlagen fest, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens zu ermöglichen.

In dieser Richtlinie werden harmonisierte technische Vorschriften für die Lenkanlagen festgelegt, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens zu ermöglichen, die Gegenstand der Richtlinie 70/156/EWG ist. Diese technischen Vorschriften sind im Anhang der Richtlinie enthalten.

RECHTSAKT

Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Eine Lenkanlage ist die Einrichtung, die dazu dient, eine Richtungsänderung des Fahrzeugs herbeizuführen.

Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Lenkanlage beziehen, weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn die Lenkanlage den Vorschriften im Anhang der Richtlinie entspricht.

Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Lenkanlage beziehen, weder die Zulassung noch den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten, wenn die Lenkanlage den Vorschriften der Richtlinie 70/311/EWG entspricht.

Dagegen dürfen die Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2000 für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Lenkanlage beziehen, die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn die Vorschriften der Richtlinie 70/311/EWG nicht erfüllt sind.

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 70/311/EWG

11.06.1970

11.12.1971

ABl. L 133 vom 18.6.1970

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 92/62/EWG

2.7.1992

31.12.1992

ABl. L 199 vom 18.7.1992

Richtlinie 99/7/EG

16.2.1999

30.6.1999

ABl. L 40 vom 13.2.1999

Letzte Änderung: 13.07.2005