Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen: Beifahrersitz

Ziel dieser Richtlinie ist die Anwendung des Verfahrens für die EWG-Betriebserlaubnis , durch Angleichung der technischen Vorschriften für Beifahrersitze, denen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern genügen müssen.

RECHTSAKT

Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern [Vgl. Ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie gilt für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, das heißt für alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.

Diese Art von Fahrzeugen kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.

Diese Richtlinie gilt nur für Zugmaschinen mit Luftbereifung und zwei Achsen sowie einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h und einer Spurweite von mindestens 1 250 Millimeter.

Beifahrersitze müssen so angebracht sein, dass der oder die Beifahrer nicht gefährdet sind und das Fahren der Zugmaschine nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen je nach Art der Zugmaschine mit einem Bauelement der Zugmaschine (Rahmen, Umsturzschutzvorrichtung, Ladepritsche usw.) genügend fest in geeigneter Weise verbunden sein. Dieses Bauelement muss so widerstandsfähig sein, dass es den besetzten Beifahrersitz tragen kann.

Beifahrersitze dürfen die Breite der Zugmaschine über alles nicht vergrößern.

Befindet sich der Beifahrersitz über dem Kotflügel, so darf nicht mehr als ein Sitz je Kotflügel vorgesehen werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 76/763/EWG

3.8.1976

3.2.1978

ABl. L 262 vom 27.9.1976

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 82/890/EWG

21.12.1982

21.6.1984

ABl. L 378 vom 31.12.1982

Richtlinie 97/54/EG

30.10.1997

22.9.1998

ABl. L 277 vom 10.10.1997

Richtlinie 2010/52/EU

31.08.2010

01.03.2011

ABl. L 213 vom 13.8.2010

Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 76/763/EWG wurden in den ursprünglichen Text eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich Dokumentationswert.

Letzte Änderung: 02.12.2010