Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen: Führersitz

Die Europäische Union gleicht die technischen Anforderungen an den Führersitz, die land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern erfüllen müssen, an, um so einen Beitrag zur Umsetzung des EG-Typgenehmigungsverfahrens zu leisten, das durch die Richtlinie 74/150/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2003/37/EG ersetzt wurde.

RECHTSAKT

Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 78/764/EWG

Geltungsbereich: im Sinne der derzeitigen Richtlinie gelten als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann auch zur Beförderung einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein. Die Richtlinie 78/764/EWG gilt nur für die definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 25 km/h.

Die in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen betreffend den Führersitz umfassen Vorschriften sowohl für die Anbringung der Führersitze auf den Zugmaschinen als auch für die Bauart dieser Führersitze.

Jeder Mitgliedstaat erteilt die Typgenehmigung für jeden Führersitztyp, der den in den Anhängen der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften für Bauart und Prüfung entspricht.

Richtlinie 82/890/EWG

Durch diese Richtlinie wird der Geltungsbereich der Richtlinie 78/764/EWG ausgeweitet. Die Rechtsvorschriften gelten für die in der Richtlinie 78/764/EWG definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 30 km/h.

Richtlinie 87/354/EWG

Durch die Richtlinie 87/354/EWG werden die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die Abkürzungszeichen für die Mitgliedstaaten geändert.

Richtlinie 97/54/EG

Durch diese Richtlinie wird der Geltungsbereich der Richtlinie 78/764/EWG geändert. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern beträgt nun 40 km/h.

Richtlinie 1999/57/EG

Um die Sicherheit zu erhöhen werden in dieser Richtlinie die Anforderungen für den ergonomischen Einbau des Führersitzes präzisiert.

Die Richtlinie 78/764/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgehoben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 78/764/EWG

28.7.1978

29.1.1980

ABl. L 255 vom 18.9.1978

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 82/890/EWG

21.12.1982

21.6.1984

ABl. L 378 vom 31.12.1982

Richtlinie 83/190/EWG

8.4.1983

30.9.1983

ABl. L 109 vom 26.4.1983

Richtlinie 87/354/EWG

29.6.1987

31.12.1987

ABl. L 192 vom 11.7.1987

Richtlinie 97/54/EG

30.10.1997

22.9.1998

ABl. L 277 vom 10.10.1997

Richtlinie 1999/57/EG

5.7.1999

30.6.2000

ABl. L 148 vom 15.6.1999

Beitrittsakte

1.5.2004

1.5.2004

ABl. L 236 vom 23.9.2003

Richtlinie 2006/96/EG

1.1.2007

1.1.2007

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Richtlinie 2013/15/EU

1.7.2013

1.7.2013

ABl. L 158 vom 10.6.2013

Letzte Änderung: 02.07.2014