Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Die Europäische Union hat Rechtsvorschriften zur Vermeidung von Elektro- und Elektronik-Abfällen sowie zur Förderung von Wiederverwendung, Recycling und anderen Formen der Verwertung erlassen, um das Aufkommen zu entsorgender Abfälle zu reduzieren und die Umweltschutzleistung der mit der Behandlung dieser Abfälle befassten Wirtschaftsbeteiligten zu verbessern. Ferner wurden als Beitrag zur Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit Vorschriften zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in diesen Geräten verabschiedet.

RECHTSAKTE

Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte [Vergleiche ändernde Rechtsakte].

Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten [Vergleiche ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für folgende Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten:

Produktkonzeption

Die Mitgliedstaaten fördern die Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, die die Demontage und die Verwertung berücksichtigen und die Wiederverwertung und das Recycling der Altgeräte erleichtern.

Getrennte Sammlung

Die Mitgliedstaaten halten die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zusammen mit den unsortierten Siedlungsabfällen möglichst gering und richten eine getrennte Sammlung für Erstere ein. In Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte sorgen die Mitgliedstaaten ab dem 13. August 2005 dafür, dass:

Die Hersteller haben für die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Privathaushalten zu sorgen. Die Mitgliedstaaten überwachen, dass sämtliche gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte den zugelassenen Behandlungsanlagen zugeführt werden.

Bis spätestens 31. Dezember 2006 soll eine Mindestquote von durchschnittlich vier Kilogramm getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr erreicht werden. Eine neue künftig zu erreichende Quote soll von der Kommission vorgeschlagen werden.

Behandlung

Die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken einsetzen. Diese Behandlung umfasst die Entfernung aller Flüssigkeiten und eine selektive Behandlung gemäß Anhang II dieser Richtlinie. Die Behandlung und Lagerung der Altgeräte hat in Übereinstimmung mit Anhang III der Richtlinie zu erfolgen.

Die mit der Abfallbehandlung beauftragten Einrichtungen müssen von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen. Sie werden darin bestärkt, am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) teilzunehmen.

Die Behandlung kann außerhalb des Mitgliedstaates oder sogar außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, wobei die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in die, in der und aus der Europäischen Union zu beachten ist. Bei der Behandlung außerhalb der EU gelten die Ziele der Richtlinie nur dann als erreicht, wenn der Exporteur in der Lage ist nachzuweisen, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

Verwertung

Die Hersteller haben Systeme für die Verwertung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einzurichten.

Bis spätestens 31. Dezember 2006 soll die Verwertungsquote im Verhältnis zum durchschnittlichen Gewicht der Geräte auf 80 % für Haushaltsgroßgeräte und automatische Ausgabegeräte, auf 70 % für Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte sowie für Überwachungs- und Kontrollinstrumente und auf 75 % für IT- und Telekommunikationsgeräte und Geräte der Unterhaltungselektronik steigen. Zum gleichen Zeitpunkt soll die Wiederverwendungs- und Recyclingquote für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe im Verhältnis zum Durchschnittsgewicht der Geräte auf mindestens 80 % für Gasentladungslampen, auf 75 % für Haushaltsgroßgeräte und automatische Ausgabegeräte, auf 50 % für Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte sowie für Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie auf 65 % für IT- und Telekommunikationsgeräte und Geräte der Unterhaltungselektronik angehoben werden.

Bis spätestens 31. Dezember 2008 legt die Kommission neue Vorschriften zur Beachtung der oben genannten Quoten fest. Die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte führen Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte beim Eingang in die Behandlungs-, Verwertungs- oder Recyclinganlage und bei deren Verlassen. Das Europäische Parlament und der Rat legen neue Zielvorgaben für die Verwertung, die Wiederverwendung und das Recycling fest.

Finanzierung

Bis spätestens 13. August 2005 müssen die Sammlung, zumindest ab dem Sammelpunkt, sowie die Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Privathaushalten durch die Hersteller finanziert werden. Bei Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung seiner Produkte zuständig. Bringt ein Hersteller ein Produkt in Verkehr, muss er eine Garantie stellen, dass die Finanzierung der Entsorgung seiner Altgeräte gewährleistet ist. Diese Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers an Finanzierungssystemen, einer Recycling-Versicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt werden. Zur Finanzierung der Entsorgung von Produkten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden („historische Altgeräte") tragen alle bestehenden Hersteller anteilsmäßig, z. B. nach Marktanteilen, bei.

Bis spätestens 13. August 2005 muss die Finanzierung der Entsorgung der danach in Verkehr gebrachten Altgeräte anderer Nutzer als Privathaushalte von den Herstellern getragen werden. Für Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, tragen die Hersteller die Kosten für die Entsorgung. Jedoch können die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, dass die Nutzer teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.

Informationen

Die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten müssen ausreichend über ihre Verpflichtung informiert werden, solche Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen, sondern getrennt zu sammeln, über die Sammel- und Rückgabesysteme, ihren Beitrag zur Verwertung der Altgeräte, die Auswirkungen dieser Altgeräte auf die Umwelt und die Gesundheit sowie die Bedeutung des Symbols, das auf der Verpackung dieser Geräte stehen muss (eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern).

Die Hersteller müssen ihre Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, mit dem oben genannten Symbol kennzeichnen.

Für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte müssen die Hersteller innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringen Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung bereitstellen. Aus diesen Informationen muss hervorgehen, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich gefährliche Stoffe und Zubereitungen befinden. Diese Informationen müssen den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen mitgeteilt werden. Die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, sind durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren.

Berichtspflicht und Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Hersteller und erheben Informationen über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die auf ihrem Markt in Verkehr gebracht, gesammelt, dem Recycling zugeführt und verwertet wurden. Ferner sollen die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser vorgeschlagenen Richtlinie übermitteln. Der erste soll den Zeitraum 2004 bis 2006 abdecken. Die Kommission veröffentlicht ihrerseits innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über dasselbe Thema.

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Richtlinie Sanktionen fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe

Diese Richtlinie hat den gleichen Geltungsbereich wie die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (mit Ausnahme der medizinischen Geräte und der Überwachungs- und Kontrollinstrumente). Sie gilt auch für elektrische Glühlampen und Leuchten in Haushalten.

Ab 1. Juli 2006 müssen Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Elektro- und Elektronikgeräten durch andere Stoffe ersetzt werden. Da jedoch eine vollständige Vermeidung dieser Stoffe nicht immer möglich ist, wurde von der Kommission eine Toleranz von 0,1 % für Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) sowie eine Toleranz von 0,01 % für Cadmium festgelegt. Einige Ausnahmen sind im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt.

Mindestens alle vier Jahre überprüft die Kommission die Ausnahmeregelungen (siehe die Anhänge der Richtlinie 2002/95/EG), um festzustellen, ob diese angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts noch gerechtfertigt sind.

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Richtlinie Sanktionen fest.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2002/96/EG

13.2.2003

13.8.2004

ABl. L 37 vom 13.2.2003

Richtlinie 2002/95/EG

13.2.2003

13.8.2004

ABl. L 37 vom 13.2.2003

Ausnahmeregelungen zur Richtlinie 2002/96

Entscheidung 2004/486/EG [Amtsblatt L 162 vom 30.4.2004].

Diese Ausnahmeregelung gilt für Zypern, Malta und Polen.

Entscheidung 2004/312/EG [Amtsblatt L 100 vom 6.4.2004].

Diese Ausnahmeregelung gilt für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien und die Slowakei.

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2003/108/EG

31.12.2003

13.8.2004

ABl. L 345 vom 31.12.2003

Richtlinie 2008/34/EG

21.3.2008

-

ABl. L 81 vom 20.3.2008

Richtlinie 2008/35/EG

21.3.2008

-

ABl. L 81 vom 20.3.2008

Richtlinie 2008/112/EG

12.1.2009

ABl. L 345 vom 23.12.2008

ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE

RICHTLINIE 2002/95/EG

Anhang – Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromiertem Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylethern (PBDE), die von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommen waren

Entscheidung 2005/618/EG [Amtsblatt L 214 vom 19.08.2005];

Entscheidung 2005/717/EG [Amtsblatt L 271 vom 15.10.2005];

Entscheidung 2005/747/EG [Amtsblatt L 280 vom 25.10.2005];

Entscheidung 2006/310/EG [Amtsblatt L 115 vom 28.4.2006];

Entscheidung 2006/690/EG [Amtsblatt L 283 vom 14.10.2006];

Entscheidung 2006/691/EG [Amtsblatt L 283 vom 14.10.2006];

Entscheidung 2006/692/EG [Amtsblatt L 283 vom 14.10.2006];

Entscheidung 2008/385/EG [Amtsblatt L 136 vom 24.5.2008];

Entscheidung 2009/428/EG [Amtsblatt L 139 vom 5.6.2009];

Entscheidung 2009/443/EG [Amtsblatt L 148 vom 11.6.2009];

Entscheidung 2010/122/EU [Amtsblatt L 49 vom 26.2.2010].

RICHTLINIE 2002/96/EG

Anhang II – Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten Richtlinie 2008/112/EG [Amtsblatt L 345 vom 23.12.2008].

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Anwendung der Rechtsvorschriften

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20. November 2009 über die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Abfallwirtschaft - Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm, Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien und Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Zeitraum 2004-2006 [KOM(2009) 633 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die Menge an Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der EU könnte bis 2020 auf 12,3 Millionen Tonnen ansteigen. Die Altgeräte-Richtlinie soll die Umweltauswirkungen der Beseitigung dieser Abfallströme reduzieren und die Sammlung, die Wiederverwendung sowie das Recycling und die Verwertung unter hohen Umwelt- und Gesundheitsstandards optimieren.

Dem Bericht zufolge wird lediglich ein Drittel der Altgeräte in der EU einer angemessenen Behandlung unterzogen. Die anderen zwei Drittel werden auf Deponien entsorgt und in Anlagen innerhalb oder außerhalb der EU behandelt, die nicht immer den EU-Standards entsprechen. Das Ziel, pro Person und Jahr 4 kg zu sammeln, entspricht nicht ganz der Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten – es wurde 2006 in fünf Mitgliedstaaten nicht erreicht. 2009 liefen gegen 14 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoß gegen die Altgeräte-Richtlinie; ein Mitgliedstaat wurde wegen nicht erfolgter Berichterstattung belangt. Außerdem waren acht Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoß gegen die verwandte RoHS-Richtlinie anhängig.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2008 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte [KOM(2008) 810 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Mit der Überprüfung der Richtlinie 2002/96/EG sollen die Wirksamkeit und Durchführung der Richtlinie verbessert und die im Rahmen ihrer Anwendung entstehenden Verwaltungskosten gesenkt werden. Daher schlägt die Kommission insbesondere vor:

Mitentscheidungsverfahren (COD/2008/0241)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2008 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten [KOM(2008) 809 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Durch die Überarbeitung der Richtlinie 2002/95/EG sollen deren Durchführung, die Kohärenz mit anderen Rechtsakten der Gemeinschaft und die Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt verbessert werden. Daher schlägt die Kommission insbesondere vor:

Mitentscheidungsverfahren (COD/2008/0240)

Entscheidung 2005/369/EG der Kommission vom 3. Mai 2005 über Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und zur Festlegung von Datenformaten für die Zwecke der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte [Amtsblatt L 119 vom 11.5.2005].

Entscheidung 2004/249/EG der Kommission vom 11. März 2004 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte [Amtsblatt L 78 vom 16.3.2004].

Letzte Änderung: 23.02.2010