Altölbeseitigung

Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Sammlung und Entsorgung von Altöl schädlicher zu fördern.

RECHTSAKT

Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie gilt für sämtliche mineralischen Schmier- und Industrieöle, die für den ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar geworden sind.

Die Mitgliedstaaten müssen die Sammlung und Beseitigung von Altölen (durch Behandlung oder Vernichtung, Lagerung oder Einlagerung auf oder im Boden) sicherstellen.

Die Mitgliedstaaten räumen der Behandlung von Altölen durch Aufbereitung, d. h. Raffinierung, Vorrang ein.

Wird dieses Verfahren nicht angewandt, kommen andere Verfahren wie Verbrennung, Vernichtung, Lagerung oder Einlagerung in Betracht. In der Richtlinie ist festgelegt, unter welchen Bedingungen diese Verfahren zur Anwendung kommen können; sie räumt insbesondere die Möglichkeit ein, dass die Sammlung und/oder Beseitigung bestimmten Unternehmen übertragen wird.

Verboten sind:

Deshalb

Nach der Richtlinie ist die Mischung von Altölen mit polychlorierten Biphenylen (PBT) und polychlorierten Terphenylen (PCT) sowie mit gefährlichen toxischen Abfällen verboten. Es müssen sämtliche Öle vernichtet werden, die:

Die Kommission legt die Referenzmethode zur Bestimmung des PCB/PCT-Gehalts von Altöl fest.

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit durchführen, um eine effiziente Sammlung und Lagerung von Altölen zu gewährleisten.

Es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, strengere als die in diesen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.

Die Mitgliedstaaten legen alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Berichte einen Gemeinschaftsbericht.

Die Richtlinie 75/439/EWG wird mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 75/439/EWG

18.6.1975

18.6.1977

ABl. L 194 vom 25.1.1975

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 1987/101/EWG

13.1.1987

1.1.1990

ABl. L 42 vom 12.2.1987

Richtlinie 91/692/EWG

23.12.1991

1.1.1993

ABl. L 377 vom 31.12.1991

Richtlinie 2000/76/EG

28.12.2000

-

ABl. 332 vom 28.12.2000-

Richtlinie 2008/98/EG

12.12.2008

-

ABl. L 312 du 22.11.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Anwendung der Rechtsvorschriften

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 19. Juli 2006 über die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Abfallwirtschaft - Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie75/439/EWG über die Altölbeseitigung, Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm, Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien für den Zeitraum 2001-2003 [KOM(2006) 406 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In diesem Bericht stellt die Kommission fest, dass im Jahr 2003 fast 2 Millionen Tonnen Altöl gesammelt wurden, was einem Anteil von 81 % entspricht. Davon wurden 44 % aufbereitet und 46 % verbrannt. Im Zeitraum 1995-2003 ist die insgesamt vermarktete bzw. verkaufte Ölmenge um 11 % gesunken. Sämtliche Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Beseitigung von Altölen umgesetzt. Die meisten Mitgliedstaaten erklärten, dass sie aus Umweltschutzgründen strengere Maßnahmen erlassen haben. Mehrere Mitgliedstaaten gaben an, dass auf ihrem Staatsgebiet keine Altölaufbereitungsanlagen existieren. Andere Länder verwiesen auf Sachzwänge, aufgrund derer sie die Aufbereitung von Altöl nicht vorrangig behandeln konnten, insbesondere auf das geringe Altölaufkommen und die Möglichkeit einer kostengünstigen Verbrennung in anderen Mitgliedstaaten.

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 19. Mai 2003 über die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Abfallwirtschaft: Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm und Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle für den Zeitraum 1998-2000 [KOM(2003) 250 endg. (Link zu L28135) - Amtsblatt C 76 vom 25.3.2004].

Nach diesem Bericht wird die Rangfolge bei der Bewirtschaftung von Altöl (Aufbereitung, Verbrennung, Vernichtung/ungefährliche Lagerung) nur unzureichend eingehalten. Am häufigsten wird der Weg der Verbrennung beschritten, während die Aufbereitung in der Europäischen Union nur selten genutzt wird. Elf Mitgliedstaaten bringen Verbrauchsteuerbefreiungen für als Brennstoff verwendetes Altöl zur Anwendung. Diese Praxis läuft den der Aufbereitung eingeräumten Vorrang zuwider, da damit die Verbrennung gefördert wird. Die durchschnittliche Altölsammelquote ist während des Bezugszeitraums gestiegen. Allerdings werden nach wie vor 20 % dieser Altöle verbrannt oder illegal entsorgt.

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 10. Januar 2000 über die Umsetzung der Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft für den Zeitraum 1995-1997 (Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG, 75/439/EWG, 86/278/EWG) [KOM(1999) 752 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Kommission stellt fest, dass die Rangfolge der Prinzipien bei der Bewirtschaftung von Altöl (Aufbereitung, Verbrennung und Vernichtung/sichere Lagerung) nicht eingehalten wird. Von den elf Ländern, die einen Bericht vorlegten, berücksichtigen nur Deutschland, Luxemburg und Frankreich das Prinzip der Aufbereitung. Insgesamt ist festzustellen, dass die Aufbereitung an Bedeutung gewinnt.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 23. Februar 2000 über die Anwendung der Richtlinien75/439/EWG, 75/442/EWG, 78/319/EWG und 86/278/EWG über die Abfallbewirtschaftung [KOM(97) 23 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Kommission stellt fest, dass die Richtlinie 75/439/EWG in den Mitgliedstaaten nur teilweise angewandt wird und dass die Mitgliedstaaten der Altölaufbereitung keine Priorität gegenüber der Verbrennung einräumen.

Letzte Änderung: 11.05.2009