Lebensmittelpreise

1) ZIEL

Angestrebt wird die Verbesserung der Information und des Schutzes der Verbraucher durch die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Lebensmitteln, die in losem Zustand oder in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 79/581/EWG des Rates vom 19. Juni 1979 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für Lebensmittel [Amtsblatt L 158 vom 26.6.1979]. Außer Kraft gesetzt durch die Richtlinie 98/6//EG [Amtsblatt l 80 vom 18.03.1998, Berichtigung: Amtsblatt L 190 vom 4.7.1998]

Geändert durch die folgenden Maßnahmen:

Richtlinie 88/315/EWG des Rates vom 7. Juni 1988;

Richtlinie 95/58/EG des Rates vom 29. November 1995.

Entschließung 88/611/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für Lebensmittel und der Preise für andere Erzeugnisse als Lebensmittel.

3) ZUSAMMENFASSUNG

Definition der Begriffe: „in losem Zustand in den Verkehr gebrachte Lebensmittel", „Lebensmittel in Fertigpackungen", „Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen", „Lebensmittel in Fertigpackungen mit unterschiedlicher Füllmenge", „Verkaufspreis" und „Preis je Maßeinheit".

Laut Richtlinie besteht die allgemeine Verpflichtung zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Lebensmitteln, die dem Letztverbraucher in losem Zustand oder in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten oder mit unterschiedlichen Füllmengen zum Kauf angeboten werden oder für die unter Angabe von Preisen geworben wird.

Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Lebensmittel, die in Beherbergungsbetrieben, Gaststätten, Schankwirtschaften, Krankenhäusern, Kantinen und ähnlichen Unternehmen zum Kauf angeboten und unmittelbar verzehrt werden, sowie auf Lebensmittel, die der Verbraucher in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit kauft.

Die Mitgliedstaaten können die Verpflichtung zur Preisangabe je Maßeinheit bei Lebensmitteln aufheben, wenn sie von bestimmten kleinen Einzelhandelsgeschäften verkauft werden. Können ebenfalls von der Angabe des Preises je Maßeinheit freigestellt werden die Lebensmittel, die in losem Zustand oder in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, wenn eine solche Angabe nur geringe Bedeutung hätte (z. B.: stückweise vermarktete Lebensmittel, Fertiggerichte usw.). Die Verpflichtung zur Preisangabe je Maßeinheit gilt nicht für Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen (gemeinschaftliche Wertereihen) wie in der Richtlinie angegeben.

Der an der Verkaufsstelle angegebene Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen der Ware eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar angegeben sein.

Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit sind in geschriebenen oder gedruckten Werbeanzeigen und Warenkatalogen vorbehaltlich der o. a. Freistellungen anzugeben.

4) durchführungsmassnahmen

Diese Richtlinie ist nicht mehr in Kraft.

5) weitere arbeiten

Am 16. Februar 1998 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse gebilligt [Amtsblatt L 80 vom 18.03.1998].

Diese Richtlinie ändert, mit Wirkung ab dem 18. März 2000, die Richtlinien 79/581/EWG und 88/314/EWG ab.

Letzte Änderung: 05.06.2003