Gefährliche Erzeugnisse, die wie Lebensmittel aussehen – Gewährleistung der Sicherheit der Verbraucher

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 87/357/EWG über Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie gilt für Erzeugnisse, beispielsweise Kosmetika oder flüssige Haushaltsmittel, die nicht essbar sind, aber aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung oder ihrer Größe mit Lebensmitteln verwechselt werden können. Kinder sind besonders gefährdet, da sie in die Versuchung kommen könnten, solche Erzeugnisse zu verzehren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Am 3. Dezember 2001 einigten sich die EU-Regierungen und das Europäische Parlament auf eine Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, gemäß derer Hersteller vor dem Inverkehrbringen ihrer Produkte sicherstellen müssen, dass diese sicher sind.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 26. Juni 1987 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 26. Juni 1989 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

In einer im März 2011 angenommenen Stellungnahme merkte der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ an, dass das Risiko einer akuten Vergiftung beim versehentlichen Verzehr von Kosmetika für Kinder und Ältere gering ist. Bei Haushaltsmitteln ist die Wahrscheinlichkeit eines schlimmeren Ausgangs etwas höher. Zudem mangelt es an spezifischen Daten zum versehentlichen Verschlucken von Konsumgütern, die Ähnlichkeit mit Nahrungsmitteln aufweisen bzw. über Eigenschaften verfügen, die auf Kinder ansprechend wirken.

RECHTSAKT

Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 49-50)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2001/95/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4-17)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2001/95/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 01.08.2016