Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

Mit der Verordnung über Rückstände von Tierarzneimitteln, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren verabreicht werden, wird dem Anliegen, die menschliche Gesundheit zu schützen, entsprochen. Unter diesem Gesichtspunkt werden in dieser Verordnung die in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffe danach eingeteilt, wie sie sich auf die menschliche Gesundheit auswirken. Vor allem wird der in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs zulässige Gehalt dieser Stoffe festgelegt. Anders gesagt, es werden Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln festgesetzt.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Wirkstoffe, die in Tierarzneimitteln zur Verabreichung an zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, werden in dieser Verordnung nach ihrer Wirkung eingestuft. In der Verordnung werden vor allem die Tierarzneimittelrückstände *, die in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs zulässig sind, sowie die Konzentration dieser Rückstände festgelegt. Kurz gesagt es werden die Höchstwerte für diese Rückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs festgesetzt.

Die in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffe werden in Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit in vier Kategorien untergliedert:

Damit ein in Tierarzneimitteln, die zur Verabreichung an zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, verwendeter pharmakologisch wirksamer Stoff in die Anhänge I, II oder III aufgenommen werden kann, muss bei der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln („Agentur") ein Antrag zur Festsetzung der Rückstandshöchstmenge gestellt werden. Dieser Antrag muss sich auf die in Anhang V der Verordnung aufgeführten Sicherheitsangaben beziehen.

Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung einer in den Anhängen enthaltenen Bestimmung in seinem Hoheitsgebiet vorläufig aussetzen, wenn er der Ansicht ist, dass diese Bestimmung aufgrund neuer Erkenntnisse über ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier geändert werden muss. Die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission müssen über eine solche Entscheidung und die Begründung unterrichtet werden.

Die Kommission prüft die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgebrachten Gründe, nimmt nach Anhörung des Ausschusses für Tierarzneimittel dazu Stellung und ergreift geeignete Maßnahmen. Sie unterrichtet den Rat und die anderen Mitgliedstaaten über die getroffenen Maßnahmen. Einer dieser Mitgliedstaaten kann beim Rat binnen 15 Tagen nach der Notifizierung der von der Kommission gegen die ergriffenen Maßnahmen Einspruch erheben. Der Rat befindet binnen 30 Tagen nach seiner Befassung darüber.

Dennoch kann die Kommission das Verfahren zur Änderung der Verordnungsanhänge in Gang setzen, wenn die menschliche Gesundheit geschützt werden muss. Nach jeder Änderung veröffentlicht die Kommission eine zusammenfassende Bewertung der Sicherheit der einschlägigen Stoffe.

Die Mitgliedstaaten dürfen ihrerseits das Inverkehrbringen von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten auf ihrem Gebiet nicht mit dem Argument, die Nahrungsmittel enthielten Tierarzneimittelrückstände, verbieten oder behindern, wenn die Rückstandsmengen die Höchstwerte gemäß den Anhängen I oder III nicht überschreiten oder wenn der einschlägige Stoff in Anhang II aufgeführt ist.

Seit dem 1. Januar 1997 ist außerdem die Verabreichung von Tierarzneimitteln, die pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, die nicht in den Anhängen I, II oder III aufgeführt sind, an zur Erzeugung von Nahrungsmitteln bestimmte Tiere in der ganzen Gemeinschaft im Prinzip verboten. Diese Frist wurde jedoch für bestimmte Stoffe, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung noch verwendet werden konnten und für die die Anträge auf Festsetzung von Grenzwerten vor dem 1. Januar 1996 gestellt wurden, verlängert (bis zum 1. Januar 1998 für die für Pyrazolinone, Nitroimidazole und die Arsanilsäure und bis zum 1. Januar 2000 für die anderen Stoffe).

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 2377/90

1.1.1992

-

ABl. L 224 vom 18.8.1990

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 434/97

7.3.1997

-

ABl. L 67 vom 7.3.1997

Verordnung (EG) Nr. 1308/1999

26.6.1999

-

ABl. L 156 vom 23.6.1999

Verordnung (EG) Nr. 806/2003

5.6.2003

-

ABl. L 122 vom 16.5.2003

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 2377/90 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (PDF) ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2007 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstande pharmakologisch wirksamer Stoffe in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs und die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 [KOM/2007/ 194 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Mit diesem Vorschlag soll der geltende Rechtrahmen für die Rückstandshöchstmengen verbessert und vereinfacht werden. Insbesondere soll die Lesbarkeit der Bestimmungen über festgesetzte Rückstandshöchstmengen für die Endanwender (die für Kontrollen zuständige Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern usw.) verbessert, ein eindeutiges Referenzinstrument für die Prüfung auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Nahrungsmitteln im Hinblick auf einen besseren Gesundheitsschutz für die Verbraucher geschaffen, die Einhaltung der internationalen Normen sichergestellt und die Gemeinschaftsverfahren zur Festsetzung von Rückstandshöchstmengen klarer gestaltet werden. Durch den Vorschlag sollen auch die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln verbessert und die illegale Nutzung der Stoffe unterbunden werden und gleichzeitig die Aufnahme der in diesen Arzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffen durch die Verbraucher auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Letzte Änderung: 21.05.2008