Koffein und Chinin (bis 2014)

Die Europäische Union erhöht die Verpflichtungen zur Aufklärung der Verbraucher bei Getränken, die einen hohen Gehalt an Koffein haben. Zudem müssen Chinin und Koffein, die als Aromen bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels eingesetzt werden, im Zutatenverzeichnis unter ihrem spezifischen Namen aufgeführt werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von koffein- und chininhaltigen Lebensmitteln.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie sorgt dafür, dass der Verbraucher eindeutige und genaue Angaben über das Vorhandensein von Chinin und Koffein in einem Lebensmittel erhält.

Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt

Die Etikettierung von Getränken, die Koffein in einer Menge von mehr als 150 mg je Liter enthalten, muss die Angabe „Erhöhter Koffeingehalt“ sowie den Koffeingehalt in mg je 100 ml aufweisen. Diese Angaben müssen im selben Sichtfeld erscheinen wie der Name des Getränks.

Diese Bestimmungen gelten für Getränke, die in unverarbeitetem Zustand aufgenommen werden und für solche, die aus dem konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnis hergestellt werden. Dagegen gelten diese Bestimmungen nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Teeextrakt, deren Verkehrsbezeichnung den Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ enthält.

Koffein und Chinin, die als Aromen eingesetzt werden

Chinin und Koffein, die als Aromen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Lebensmitteln Verwendung finden, müssen im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff "Aromen" unter ihrem spezifischen Namen aufgeführt werden.

Hintergrund

Diese Richtlinie wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel zum 13. Dezember 2014 ersetzt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaatenn

Amtsblatt

Richtlinie 2002/67/EG

8.8.2002

30.6.2003

ABl. L 191 af 19.7.2002

Letzte Änderung: 07.02.2012