Natürliche Mineralwässer

Die Angleichung der Rechtsvorschriften in Bezug auf den Handel mit natürlichen Mineralwässern schützt den Verbraucher und erlaubt der Mineralwasserindustrie den freien Warenverkehr in der gesamten Europäischen Union (EU).

RECHTSAKT

Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Richtlinie soll das gute Funktionieren des gemeinsamen Marktes im Bereich natürliche Mineralwässer gefördert werden. Hierzu werden Vorschriften über die Merkmale und die Vermarktung dieser Waren erlassen.

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie betrifft Wässer, die laut den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats alle geltenden Kriterien für natürliche Mineralwässer erfüllen. Diese Wässer unterscheiden sich vom gewöhnlichen Trinkwasser durch ihre Eigenart und ursprüngliche Reinheit. Sie können aus dem Boden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes gewonnen worden sein.

Nutzung und Vermarktung

Bei der Nutzung der Quellen natürlicher Mineralwässer müssen die Bedingungen eingehalten werden, die von der zuständigen Behörde des Landes festgelegt wurden, in dem das Wasser gewonnen wurde. Diese Behörde überprüft auch die Eigenart und Reinheit der Wässer durch regelmäßige Kontrollen.

Behandlung

Mineralwässer dürfen ausschließlich folgenden Behandlungen unterzogen werden:

In der Richtlinie werden Kriterien für mikrobiologische Untersuchungen beim Quellaustritt festgelegt, darunter auch die Bestimmung der vermehrungsfähigen Mikroorganismen. In der Regel müssen die natürlichen Mineralwässer an der Quelle den mikrobiologischen Kriterien für Trinkwasser entsprechen und einen wirksamen Schutz der Quelle gegen jede Verunreinigung erkennen lassen.

Kennzeichnung und Verpackung

Die Kennzeichnung von natürlichen Mineralwässern umfasst:

Die Kennzeichnung darf zu keinen Missverständnissen über die Eigenheiten des Wassers führen, indem ihm falsche Merkmale oder Eigenschaften der Heilung zugeschrieben werden. In Anhang III der Richtlinie ist eine Liste der zulässigen Angaben sowie der entsprechenden Kriterien enthalten.

Die Bezeichnung „Quellwasser" darf nur für Wasser verwendet werden, das in seinem ursprünglichen Zustand für den menschlichen Verzehr bestimmt ist und das direkt an der Quelle abgefüllt wird und eine Reihe von in der Richtlinie festgelegten Merkmalen erfüllt.

Vermarktung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die einzelstaatlichen Vorschriften den Verkehr mit natürlichen Mineralwässern nicht erschweren. Sie können jedoch den Handel mit einem Mineralwasser aussetzen, wenn dieses nicht mit der Richtlinie in Einklang steht. In diesem Fall müssen sie die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, die nach der Durchführung von Kontrollen geeignete Maßnahmen ergreift, darüber in Kenntnis setzen.

Ausschussverfahren

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette unterstützt die Kommission bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Handel mit natürlichen Mineralwässern.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 80/777/EWG

18.09.1980

18.07.1982

ABl. L 229 vom 30.08.1980

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 96/70/EG

13.12.1996

28.10.1998

ABl. L 299 vom 23.11.1996

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 80/777/EWG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [Amtsblatt L 99 vom 17.04.2003] Die natürlichen Mineralwässer werden aus der Liste der Erzeugnisse gestrichen, welche geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen tragen dürfen; dabei ist eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2013 vorgesehen.

Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft [Amtsblatt L 126 vom 22.5.2003] Diese Richtlinie legt ein Verzeichnis von 16 Bestandteilen natürlicher Mineralwässer fest, deren Aufnahme langfristig ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen können. Für 15 dieser Bestandteile werden Höchstgehalte festgelegt; der Grenzwert für Bor ist bis zum 1. Januar 2006 festzulegen. Für 13 Bestandteile wird die Frist für die Einhaltung dieser Vorschriften auf den 1. Januar 2006 festgesetzt; für Fluor und Nickel wird jedoch diese Frist bis zum 1. Januar 2008 verlängert.

Natürliche Mineralwässer, die mehr als 1,5 mg/l Fluorid enthalten, müssen auf dem Etikett folgenden Hinweis tragen: „Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet".

Die Richtlinie legt außerdem die Bedingungen für die Behandlung mit ozonangereicherter Luft fest, durch die bestimmte Bestandteile aus dem Wasser entfernt werden. So müssen die Etiketten natürlicher Mineralwässer, die mit ozonangereicherter Luft behandelt worden sind, folgenden Hinweis tragen: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden."

Liste der von Island und Norwegen anerkannten Mineralwässer [Amtsblatt C 7 vom 12.1.2006] (PDF )

Liste der von den Mitgliedsstaaten anerkannten Mineralwässer [Amtsblatt C 59 vom 9.3.2005] (PDF )

Liste der von Island anerkannten natürlichen Mineralwässer [Amtsblatt C 165 vom 11.7.2002] (PDF ).

Letzte Änderung: 07.11.2007