Nährkaseine und -kaseinate

Kaseine * und Kaseinate * für die menschliche Ernährung sind Milcheinweißerzeugnisse (in der Milch enthaltene Proteine). Ihre Zusammensetzung und Herstellungsmerkmale sind auf europäischer Ebene harmonisiert. Die Kommission hat eine Überarbeitung der Rechtsvorschrift (Richtlinie 83/417/EWG) vorgeschlagen, um eine Liste der Enzyme zu erstellen, die bei der Herstellung von Kaseinen erlaubt sind und deren Kennzeichnung zu harmonisieren. Die bei der Herstellung von Kaseinen zugelassenen Enzyme müssen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme erfüllen.

RECHTSAKT

Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcherzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie definiert die Milcheiweißerzeugnisse, für die sie gilt, und legt fest, dass die diesen Definitionen entsprechenden Bezeichnungen bestimmten Erzeugnissen vorbehalten sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen im Handel ist für die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechenden Erzeugnisse verbindlich.

Die in der Richtlinie definierten Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Definitionen und Bestimmungen der Richtlinie entsprechen. Die Erzeugnisse, die nicht unter die Richtlinie fallen, müssen so bezeichnet und gekennzeichnet werden, dass sie den Käufer hinsichtlich ihrer Art, Qualität und Verwendung nicht irreführen.

Zusammensetzung und Behandlung der Kaseine und Kaseinate werden genau festgelegt und in die Definition des jeweiligen Erzeugnisses aufgenommen.

Ferner müssen die Grundstoffe der Kaseine und Kaseinate aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene einer Wärmebehandlung unterzogen werden.

Kennzeichnung

Unbeschadet der Gemeinschaftvorschriften im Bereich der Kennzeichnung von Lebensmitteln muss die Kennzeichnung von Kaseinen und Kaseinaten folgende Angaben umfassen:

Die vorliegende Richtlinie verlangt gleichfalls, dass die Angaben auf dem Etikett für den Käufer leicht verständlich abgefasst sind. (Weitere Informationen siehe Sprachengebrauch für die Information der Verbraucher).

Reinheitskriterien

Die Reinheitskriterien für die erlaubten Verarbeitungshilfsstoffe werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt. Ferner bestimmt die Kommission im Ausschussverfahren die Analysemethoden sowie die Einzelheiten der Probenahme bei der Herstellung von Nährkaseinen und -kaseinaten.

Freier Warenverkehr und Schutzklausel

Die Richtlinie gewährleistet den freien Warenverkehr mit für die menschliche Ernährung bestimmten Kaseinen und Kaseinaten in der Europäischen Union. Abgewichen werden darf von ihren Vorschriften ausschließlich dann, wenn dies zum Schutz der Gesundheit, zum Schutz vor Täuschung (siehe Informationsvermerk über irreführende und vergleichende Werbung) sowie zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist.

Ausschussverfahren

Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt (eingesetzt durch die Verordnung (EG) Nr° 807/2003).

Hintergrund

Die zur Überprüfung der Zusammensetzung der Kaseine und Kaseinate erforderlichen Analysemethoden sind Gegenstand der im Ausschussverfahren erlassenen ersten Richtlinie 85/503/EWG der Kommission. Anschließend hat die Kommission nach dem gleichen Verfahren die Richtlinie 86/424/EWG zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die Probenahme von Kaseinen und Kaseinaten für deren chemische Analyse erlassen (siehe unten „Verbundene Rechtsakte“).

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 83/417/EWG

2.8.1983

-

ABl. L 237 vom 26.8.1983

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 807/2003

5.6.2003

-

ABl. L 122 vom 16.5.2003

Änderung der anhänge

ANHANG I – Nährkaseine: Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 [Amtsblatt L 354 vom 31.12.2008].

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Este Richtlinie 85/503/EWG der Kommission vom 25. Oktober 1985 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die Analysen von Nährkaseinen und Nährkaseinaten [Amtsblatt L 308 vom 20.11.1985]. Mit dieser Richtlinie sind die gemeinschaftlichen Analysemethoden festgelegt worden, die zur Überwachung der Zusammensetzungsmerkmale der Nährkaseine und Nährkaseinate anzuwenden sind.

Este Richtlinie 86/424/EWG der Kommission vom 15. Juli 1986 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die Probenahme von Kaseinen und Kaseinaten [Amtsblatt L 243 vom 28.8.1986]. Mit dieser Richtlinie sind die Einzelheiten der Probenahme für die chemische Analyse festgelegt worden.

Letzte Änderung: 28.02.2009