Genetisch veränderte Organismen – spezifische Erkennungsmarker

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission über spezifische Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung wird ein spezifischer Erkennungsmarker*, ähnlich einem Strichcode, für jeden genetisch veränderten Organismus* (GVO) festgelegt, der in Verkehr gebracht wird. Dieser ist ein wesentliches Element für die Rückverfolgbarkeit* und Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln, die aus GVO hergestellt wurden. Damit sollen die Wahl des Verbrauchers verbessert und Schutzmaßnahmen für Gesundheit und Umwelt bereitgestellt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zur Wahrung einer mit internationalen Gremien abgestimmten Darstellung wird auf die Formate zurückgegriffen, die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Zusammenhang mit ihrer BioTrack-Produktdatenbank und durch das Biosafety Clearing-House des zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt vereinbarten Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit festgelegt wurden.

In jedem neuen Antrag für die Genehmigung des Inverkehrbringens von GVO hat der Antragsteller in den Datenbanken zu überprüfen, ob für den jeweiligen GVO nicht bereits ein Erkennungsmarker zugewiesen wurde, bevor er einen spezifischen Erkennungsmarker im vorgeschriebenen Format erstellt.

Wird für das Inverkehrbringen eines GVO eine Genehmigung erteilt, wird der spezifische Erkennungsmarker dem Biosafety Clearing-House durch die Europäische Kommission mitgeteilt und im EU-Register der zugelassenen GVO erfasst.

Allen GVO, bei denen die Zustimmung für ihr Inverkehrbringen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, wurden spezifische Erkennungsmarker gemäß dieser Verordnung zugeteilt.

Das Format des spezifischen Erkennungsmarkers ist im Anhang der Verordnung geregelt und besteht aus neun alphanumerischen Zeichen. Die ersten zwei oder drei Zeichen stehen für den Namen des Unternehmens oder der Organisation. Die zweite Komponente umfasst fünf oder sechs alphanumerische Zeichen und bezieht sich auf das Transformationsereignis*. Die letzte Komponente dient der Überprüfung und besteht aus einem abschließenden numerischen Zeichen. Sie werden jeweils durch einen Gedankenstrich getrennt, z. B.: MON–00603–1.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 16. Januar 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu „Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung“ erhältlich.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Spezifischer Erkennungsmarker: Ein neunstelliger alphanumerischer Code, der einem GVO zugewiesen wird und es ermöglicht, diesen eindeutig auf der Kennzeichnung eines Produkts zu erkennen.

* Genetisch veränderte Organismen: Pflanzen oder Tiere, die gezüchtet werden, um höhere Erträge zu erzielen oder Krankheiten zu widerstehen, indem ihre zelluläre oder genetische Struktur verändert wird.

* Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit, GVO und aus GVO hergestellte Produkte in allen Produktions- und Vertriebsstufen zu verfolgen, wodurch eine angemessene Kennzeichnung vereinfacht wird.

* Transformationsereignis: ein Begriff, der verwendet wird, um genetisch produzierte (transformierte) Pflanzensorten und andere Organismen zu unterscheiden.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5-10)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 14-25).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24-28). Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 12.04.2016