Neue (neuartige) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Unter diese Verordnung fallen neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die bisher noch nicht für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.

Neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten

Die Verordnung gilt für neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die unter nachstehende Gruppen von Erzeugnissen fallen:

Diese Verordnung gilt nicht für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelaromen, Extraktionslösungsmittel und Lebensmittelenzyme. Genetisch veränderte Organismen fallen nicht mehr unter diese Verordnung, sondern unter die Verordnung (EG) Nr. 1823/2003.

Zudem dürfen die Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die unter diese Verordnung fallen, keine der folgenden Wirkungen haben:

Prüfungsverfahren

Die Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, für die diese Verordnung gilt, werden vor ihrem Inverkehrbringen nach einem Genehmigungsverfahren der EU geprüft.

Gemäß diesem Verfahren führt die zuständige Stelle des EU-Landes, in dem ein Antrag eingereicht wurde, eine erste Beurteilung durch und entscheidet, ob eine zusätzliche Prüfung erforderlich ist. Wenn die Europäische Kommission oder die EU-Länder keinen Einwand erheben und keine zusätzliche Prüfung notwendig ist, teilt das EU-Land dem Antragsteller mit, dass er das Erzeugnis in den Verkehr bringen kann. Im gegenteiligen Fall ist eine Genehmigungsentscheidung notwendig. Diese Entscheidung wird gemäß den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) getroffen.

In der Entscheidung werden der Geltungsbereich der Genehmigung und (gegebenenfalls) die Verwendungsbedingungen, die Bezeichnung, die genauen Merkmale sowie die Etikettierungsanforderungen für das betreffende Lebensmittel bzw. die betreffende Lebensmittelzutat festgelegt.

Alle Entscheidungen oder Vorschriften über neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten, die Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben könnten, werden von der Kommission nach Anhörung der EFSA getroffen.

Etikettierung

Diese Verordnung legt die speziellen Etikettierungsanforderungen für neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten fest, die zusätzlich zu den allgemeinen EU-Vorschriften für die Etikettierung von Lebensmitteln beachtet werden müssen.

Unbeschadet der allgemeinen EU-Vorschriften für die Etikettierung von Lebensmitteln muss die Etikettierung neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten Angaben enthalten über:

Aussetzungsverfahren

Hat ein EU-Land stichhaltige Gründe zu der Annahme, dass die Verwendung von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet, so kann er den Handel und die Verwendung des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend aussetzen oder einschränken. Er unterrichtet die Kommission, die Maßnahmen im Einklang mit dem Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen trifft.

Aufhebung

Verordnung (EU) 2015/2283 hebt Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 auf.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 14. Mai 1997 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen sind unter „Neuartige Lebensmittel“ auf der Website der Europäischen Kommission erhältlich.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1-6)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1-22)

Letzte Aktualisierung: 18.04.2016